[rlg][/rlg] Das Steueramt der Gemeinde Rommerskirchen teilt mit, dass gemäß der Satzung über die laufenden Entwässerungsgebühren auf Antrag Abwassermengen, die nachweislich nicht dem Kanal zugeführt werden können, bei der Bemessung der Entwässerungsgebühren unberücksichtigt bleiben. Dies betrifft vor allem Grundstückseigentümer, die Frischwasser für die Entwässerung Ihres Gartens entnehmen. Der Nachweis über die entnommene Frischwassermenge ist über einen geeichten fest installierten Wasserzwischenzähler zu führen. Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist ebenfalls nachzuweisen. Die Zählerstände der 2. Wasseruhr sind dem Steueramt der Gemeinde Rommerskirchen bis spätestens zum 1. Dezember eines jeden Jahres schriftlich auf dem Postwege oder per Mail: steueramt@rommerskirchen.de zu melden. Viele Bürgerinnen und Bürger machen von dieser Regelung Gebrauch und haben eine zweite Wasseruhr installiert. Bei den jetzt eingegangenen Meldungen der abzusetzenden Abwassermengen hat sich herausgestellt, dass die Eichung vieler Wasseruhren zwischenzeitlich abgelaufen ist. In der Regel sind Wasserzwischenzähler für einen Zeitraum von 6 Jahren geeicht. Wasseruhren, die vor dem Jahr 2006 gekauft wurden, müssen deshalb durch eine neue geeichte Uhr ersetzt werden. Ein Antragsformular für die neu mitzuteilenden Angaben befindet sich auf der Internetseite Gemeinde Rommerskirchen: Start / Bürgerservice / Formulare / Steueramt. Antragsformulare sind auch beim Steueramt der Gemeinde Rommerskirchen erhältlich. Das Steueramt der Gemeinde Rommerskirchen weist daraufhin, dass alle bis zum 1. Dezember gemeldeten absetzbaren Abwassermengen für das Jahr 2012 noch Berücksichtigung finden. Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, die Eichung Ihrer Wasserzwischenzähler zu prüfen und ggfs. einen neuen geeichten Wasserzwischenzähler einzubauen.