[rlg][/rlg] Aufgrund der augenblicklichen Witterungsbedingen fällt reichlich Laub von den Bäumen. Feuchtigkeit und Frost tun ein übriges, dass Gehwege und Straßen rutschig werden. Dies verursacht Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer. Daher weist das Rathaus darauf hin, dass nach der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Rommerskirchen die Reinigung der Gehwege dem Eigentümer der an sie grenzenden Grundstücke auferlegt ist. Dabei sind die Gehwege mindestens einmal wöchentlich zu reinigen. Kehricht und sonstiger Unrat sind unverzüglich zu entfernen. Außerdem sind bei Schnee und Frost die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen - z.B. bei Eisregen - dürfen diese Auftaumittel verwendet werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen auch dann nicht mit Salz in Berührung kommen. In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
AW: Gefahrenquellen beseitigen - Räum- und Reinigungspflicht auf Gehwegen Da will ich doch hoffen, dass Ihr alle schön brav das Gesetz einhaltet und schön vor Eurer Haustür fegt , streut, etc..... Unglücklicherweise wird sich das Krümelchen und der ach so liebe Sir aus solchen Dingen raushalten und sich morgens lieber nochmal gemütlich rumdrehen..... Und warum ? Der Roki-Award für Langschläfer geht diesmal an Krümel und den Sir, die in einer reinen Spielstraße ohne Gehwege wohnen.... Das soll Euch natürlich nicht in Euren emsigen Reinigungsbemühungen bremsen.....
AW: Gefahrenquellen beseitigen - Räum- und Reinigungspflicht auf Gehwegen Kann mir mal einer einen Tip geben, wie ich das sehen muss? Da ich am Ende einer Sackgasse ohne offensichtlichen Fußverkehr wohne und auch kein Fahrzeug vorbei kommt, also quasi nur ich, meine Frau, Gäste und die Post da rumlaufen.
AW: Gefahrenquellen beseitigen - Räum- und Reinigungspflicht auf Gehwegen Denke, dass Du trotzdem nicht von sowas befreit bist. Stichwort Sorgfaltspflicht. Was machst Du z.B., wenn der Postmann nicht 3 x klingelt, sondern sich bei Glatteis vor Deiner Hütte die Haxen bricht ? Heißt zwar immer "wo kein Kläger, da kein Richter", aber ich glaube schon, dass man Dich in die Verantwortung nehmen kann, wenn was passiert..... Anders sieht es sicher aus, wenn da kein Gehweg ist....
AW: Gefahrenquellen beseitigen - Räum- und Reinigungspflicht auf Gehwegen Wie benennt denn die Gemeinde eure Straße? Vielleicht kann man da mal nachfragen...einen Gehweg habt ihr ja auch nicht oder??? Aber vielleicht kann die Gemeinde dennoch die Streupflicht auf euch umlegen... wir haben eine gekennzeichnete Spielstraße, da ist das wohl nicht möglich, für Straßenreinigung und die Streupflicht ist die Gemeinde zuständig.... Auf jeden Fall müßte es über eure Privathaftpflichtvers. (mitvers. Haus- und Grundbesitzer für selbstbewohntes Einfamilienhaus) abgedeckt sein, wenn die Zufahrten zum Grundstück mitversichert gelten...da kommt es auf die Bedingungen an, wie das formuliert ist.
AW: Gefahrenquellen beseitigen - Räum- und Reinigungspflicht auf Gehwegen Ich werde diese Aufgaben eh machen, egal ob ich muss oder nicht, schon alleine aus optischen Gründen. Meine Frage war eher, wie das aussieht, wenn es zB. Glatt wird oder schneit und ich bin nicht zuhause bin. Aber dafür bin ich ja dann versichert.
AW: Gefahrenquellen beseitigen - Räum- und Reinigungspflicht auf Gehwegen Genau so sieht das aus....:klatscher:
AW: Gefahrenquellen beseitigen - Räum- und Reinigungspflicht auf Gehwegen Habe dazu noch etwas in meinen Unterlagen gefunden: Gemäß § 93 StVO müssen Hausbesitzer dafür Sorge tragen, dass die entlang des Grundstücks in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Bürgersteige und Gehwege in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr von Schnee befreit sowie bei Schnee und Glatteis gestreut sind. Ist kein Bürgersteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m gesäubert und gestreut werden.. In einer Wohnstraße ohne Bürgersteig gilt die genannte Verpflichtung für einen 1 m breiten Streifen entlang der Hausfront. Ich würde sagen, gut, wenn man dagegen versichert ist....weil, wer bleibt schon zu Hause wenn es geschneit hat um über Tag auch zu streuen... aber so bist du auf der sicheren Seite.