Finnland: Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.07.2017 (Unverändert gültig seit: 25.07.2017) Landesspezifische Sicherheitshinweise Allgemeine Reiseinformationen Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige Besondere Zollvorschriften Besondere strafrechtliche Vorschriften Medizinische Hinweise Letzte Änderung: Datumsaktualisierung Landesspezifische Sicherheitshinweise Für Finnland besteht derzeit kein landesspezifischer Sicherheitshinweis. Deutschen Staatsangehörigen wird grundsätzlich empfohlen, sich in die Externer Link, öffnet in neuem FensterKrisenvorsorgeliste einzutragen, um im Notfall eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Weltweiter Sicherheitshinweis Es wird gebeten, auch den Externer Link, öffnet in neuem Fensterweltweiten Sicherheitshinweis zu beachten. Allgemeine Reiseinformationen Straßenverkehr Die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt für Pkw 120 km/h (im Winter 100 km/h) und auf Landstraßen 80 km/h. Auch auf Landstraßen wird die Höchstgeschwindigkeit im Winter mancherorts herabgesetzt. Innerorts sind maximal 50 km/h zulässig. Abweichende Regelungen sind möglich. Die entsprechende Beschilderung ist genau zu beachten. In Finnland gilt auf mehrspurigen Straßen das Rechtsfahrgebot. Alkoholkontrollen sind häufig. Die Promillegrenze beträgt 0,5 Promille (Blutalkoholwert). Eine Überschreitung dieser Grenze, diverse andere Verkehrsvergehen sowie falsches Parken können sehr hohe Strafen (z.B. einkommensabhängige Bußgelder) zur Folge haben. Falsche Angaben zur Einkommenshöhe sind strafbar. Daneben existieren für zahlreiche leichte Vergehen, wie z.B. viele Verkehrsverstöße, feste Geldstrafen. Ein Bußgeldkatalog ist in englischer Sprache auf der Webseite der Externer Link, öffnet in neuem Fensterfinnischen "District Courts" abrufbar. Inner- und außerorts muss mit Abblendlicht gefahren werden, auch tagsüber. Fernlicht und Nebelscheinwerfer sind nur bei entsprechenden Wetterverhältnissen zu benutzen. Wildwechsel-Warnschilder sind unbedingt zu beachten. Elche oder Rentiere überqueren häufig die Straße, vor allem in der Dämmerung, insbesondere in den Monaten Mai, Juni, Oktober und November. Zwischen Anfang Dezember und Ende Februar sind in Finnland Winterreifen oder zumindest Allwetterreifen mit einer Profiltiefe von mindestens 3 mm vorgeschrieben. Bei Gespannen muss auch der gebremste Anhänger (750 - 3500 kg) mit Winterreifen ausgerüstet sein. Diese Regelung gilt auch für ausländische Touristen, die mit eigenem Pkw einreisen. Winterreifen mit Spikes sind vom 01.11. bis zum 31.03. bzw. bis zum Montag nach Ostermontag zulässig und zudem, wenn die Witterung dies erfordert. Von Anfang März bis Ende November kann mit Sommerreifen gefahren werden. Diese müssen eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen. Die Mitnahme der Grünen Versicherungskarte wird dringend empfohlen, da sie als Versicherungsnachweis dient und z.B. bei einem Unfall die Abwicklung erleichtert. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige Reisedokumente Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich: Reisepass: Ja Vorläufiger Reisepass: Ja Personalausweis: Ja Vorläufiger Personalausweis: Ja Kinderreisepass: Ja Anmerkungen: Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument. Das Schengener Abkommen ist seit dem 25. März 2001 auch für Finnland in Kraft, daher sind für Reisende zwischen Deutschland und Finnland die Passkontrollen entfallen. Trotzdem ist jeder Reisende verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen sich EU-Bürger bei der Polizei registrieren und bei der finnischen Meldebehörde (Maistraatti) anmelden. Es wird darauf hingewiesen, dass für Reisen in das benachbarte Russland ein gültiger Reisepass sowie ein Visum erforderlich sind. Hinweise für die Einreise von Minderjährigen Alleinreisende Minderjährige sollten darüber hinaus auch eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten mitführen. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes. Besondere Zollvorschriften Ausführliche und rechtsverbindliche Informationen zu den finnischen Zollvorschriften finden Sie auf den englischsprachigen Seiten des Externer Link, öffnet in neuem Fensterfinnischen Zolls. Grundsätzlich gilt, dass aus allen EU-Mitgliedstaaten Waren in unbegrenzter Menge nach Finnland eingeführt werden dürfen, sofern sie zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Dies muss, insbesondere im Falle von größeren Einfuhrmengen, gegebenenfalls glaubhaft gemacht werden können (z. B. durch geeignete Nachweise). Alkoholische Getränke dürfen nur von Erwachsenen eingeführt werden. Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 80 % Vol. dürfen nicht eingeführt werden. Personen, die das 18., jedoch noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nur alkoholische Getränke bis zu 22% Vol. mit sich führen. Neben den bestehenden Mengenbegrenzungen für die Einfuhr alkoholischer Getränke aus Nicht-EU-Staaten gelten seit dem 01.07.2014 auch Mengenbegrenzungen für die Einfuhr alkoholischer Getränke aus EU-Staaten. Abgabenfrei dürfen nur noch Mengen eingeführt werden, die nachweislich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und im Fortbewegungsmittel, das zur Einreise genutzt wird, transportiert werden. Erwachsene dürfen Tabakwaren nach Finnland einführen, sofern diese zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind und folgende Voraussetzung erfüllen: Tabakwaren müssen in Schrift (finnische und schwedische Sprache) und Bild vor gesundheitlichen Risiken warnen, sowie Angaben zum Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt aufweisen. Die Identifizierung und Rückverfolgung des Produktes muss möglich sein. Ohne diese Voraussetzungen dürfen nicht mehr als 200 Zigaretten, 50 Zigarren, 100 Zigarillos, 250 Gramm Pfeifen- oder Zigarettentabak eingeführt werden, auch nicht gegen Entrichtung der Tabaksteuer. Zudem dürfen pro Person jährlich nicht mehr als 1000 g sonstige, nicht zum Rauchen bestimmte Tabakprodukte, z.B. Schnupftabak, eingeführt werden. Bargeldmittel im Gesamtwert von 10.000 € oder mehr (oder der entsprechende Gegenwert in anderen Währungen) sind bei Einreisen aus Drittländern und bei Ausreisen aus dem EU-Raum in Drittländer deklarationspflichtig. Touristen mit einer Aufenthaltsdauer von nicht mehr als sechs Monaten innerhalb eines Jahres können ihren Pkw zollfrei nach Finnland einführen. Bei längeren Aufenthalten oder Wohnsitznahme in Finnland ist die finnische Autosteuer zu entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es noch bis einschließlich 2017 Steuerermäßigungen für Autos, die beim Umzug aus dem Ausland mitgebracht werden. Nähere Auskünfte zur Einfuhr von Waren und sonstigen Zollvorschriften erteilt die Externer Link, öffnet in neuem Fensterfinnische Zollverwaltung. Einfuhr von Haustieren Seit dem 29. Dezember 2014 gilt in der EU die EG-Verordnung (EU) No. 576/2013, die weitgehend einheitliche Regeln für den privaten Reiseverkehr mit Heimtieren innerhalb der Europäischen Union geschaffen hat. Für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend transportiert werden, muss grundsätzlich ein Pass nach einheitlichem Muster mitgeführt werden (EU-Heimtierausweis). Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, das heißt das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Mikrochip verpflichtend. Der Heimtierausweis muss den tierärztlichen Nachweis eines gültigen Impfschutzes gegen Tollwut enthalten. Ausführliche Hinweise zu den zu beachtenden Vorschriften (Veterinärrechtliche Bestimmungen, Beantragung eines Heimtierausweises, Impfbestimmungen, etc) in deutscher Sprache sind auf der Externer Link, öffnet in neuem FensterInternetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zu finden. Rechtsverbindliche Informationen zum Reiseverkehr mit Haustieren innerhalb der EU sowie von Norwegen nach Finnland, zur Einfuhr aus nicht EU-Ländern sowie zur kommerziellen Einfuhr nach Finnland können auf der Externer Link, öffnet in neuem FensterWebseite der finnischen Behörde für Lebensmittelsicherheit EVIRA in englischer Sprache abgerufen werden. Besondere strafrechtliche Vorschriften Bei Weigerung zur Zahlung von (einkommensabhängigen) Geldstrafen kann diese durch ein Gericht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, wobei ein Tag Freiheitsstrafe regelmäßig 3 Tagessätzen entspricht. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen und entspricht in etwa der Hälfte des täglichen Einkommens. Es gibt jedoch einen Mindestwert. Dagegen können feste Geldstrafen nicht in Freiheitsstrafen gewandelt werden. Die Polizei kann Personen, die u.a. die öffentliche Ordnung stören, für bis zu 12 Stunden in Gewahrsam nehmen. Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist (außer in Restaurants, Bars und anderen lizensierten Schankbetrieben sowie in privaten Fahrzeugen, Taxis und Limousinen) verboten, wird aber meistens toleriert, solange nicht gleichzeitig die öffentliche Ordnung gestört wird (z. B. auf öffentlichen Straßen, Parkanlagen und vergleichbaren Plätzen). Medizinische Hinweise Impfschutz Für die Einreise nach Finnland sind keine besonderen Impfungen vorgeschrieben. In Teilen des Landes (z.B. Åland-Inseln oder in den Regionen Turku, Kokkola oder Lappeenranta) kommt es zu bestimmten Jahreszeiten (vorwiegend März–Oktober) zur Übertragung der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) durch Zeckenbisse. Rechtzeitig vor Einreise sollte deshalb mit einem Reise-/Tropenmediziner wegen einer möglichen Impfung Kontakt aufgenommen werden. In den Sommermonaten ist Mückenschutz empfohlen, besonders bei Reisen nach Lappland. Krankenversicherung Es besteht in Finnland für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf Behandlung – soweit dringend erforderlich – bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäuser usw., die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), bzw. Ersatzbescheinigung (beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse) vorzulegen. Unabhängig davon wird dringend empfohlen, für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen, die Risiken abdeckt, die von den gesetzlichen Kassen nicht übernommen werden (z.B. notwendiger Rücktransport nach Deutschland im Krankheitsfall, Behandlung bei Privatärzten oder Privatkliniken). Weitere Einzelheiten enthält die Internetseite www.dvka.de der Deutschen Verbindungsstelle für Krankenversicherung im Ausland unter der Rubrik "Urlaub im Ausland". Ansonsten erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Auskünfte über die aktuellen Regelungen. Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis: Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich. Die Angaben sind: zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes; auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten; immer auch abhängig von dem individuellen Verhältnissen der Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt/Tropenmediziner ist im gegebenen regelmäßig zu empfehlen; trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein. Haftungsausschluss Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes wird daher empfohlen. Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen entsprechenden Versicherungsschutz, z.B. einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung, abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen nach dem Konsulargesetz in Rechnung gestellt werden. Quellverweis ...