Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise

Dieses Thema im Forum "Reisehinweise" wurde erstellt von Roki Portal verbraucher Service, 13 September 2017.

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    Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise


    Stand 13.09.2017
    (Unverändert gültig seit: 13.09.2017)



    Letzte Änderungen:
    Redaktionelle Änderungen


    Landesspezifische Sicherheitshinweise


    Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen im Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Im September 2013 wurde auf einen Konvoi der EU-Rechtsstaatlichkeitsmission zwischen Zvecan und Leposavic ein Anschlag verübt. Dabei kam ein EULEX-Beamter ums Leben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt.

    Reisenden wird deshalb geraten, sich vor Reisen in den Norden von Kosovo über die Lage kundig zu machen, die Reisen umsichtig vorzubereiten, ortskundige Personen dabei einzubeziehen bzw. sich bei individuell durchgeführten Reisen von Ortskundigen begleiten zu lassen, vorsichtig zu handeln und beispielsweise größere Menschenansammlungen zu meiden.

    Innenpolitische Lage
    In allen anderen Landesteilen des Kosovo ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Die Opposition hatte im ersten Halbjahr 2016 teilweise gewalttätige Protestaktionen gegen die Regierung durchgeführt. Seitdem hat sich die Lage beruhigt, das Potential für solche Proteste besteht aber weiterhin.
    Es wird daher empfohlen, größere Menschenansammlungen zu meiden und sich über die lokalen Medien über die Sicherheitslage vor Ort zu informieren.

    Reisen über Land
    Bei Nachtfahrten durch Kosovo besteht ein erhöhtes Risiko: U.a. mindere Qualität des Straßenbelags sowie der Straßen- und Kfz-Beleuchtung erfordern höchste Aufmerksamkeit.
    Kosovo ist nach Einschätzung von UNMAAC mittlerweile weitgehend minenfrei. Reisenden wird jedoch geraten, die befestigten Straßen und ständig befahrenen Wege nicht zu verlassen, um ein Restrisiko auszuschließen.

    Kriminalität
    Besucher des Landes werden in der Regel nicht Opfer von Verbrechen, die von organisierter Kriminalität ausgehen. Vor dem Hintergrund der weit verbreiteten Armut wird jedoch empfohlen, die üblichen Vorsichtsmaßnahmen zu beachten, nachts möglichst nicht allein unterwegs zu sein und sich aufmerksam zu verhalten.
    In Kosovo befinden sich mehrere hunderttausend illegale Schusswaffen in Privatbesitz; die Hemmschwelle zu deren Einsatz ist vergleichsweise niedrig. Der Einsatz von Waffengewalt richtet sich jedoch in aller Regel nicht gegen Ausländer.

    Krisenvorsorgeliste
    Deutschen Staatsangehörigen wird empfohlen, sich in die Externer Link, öffnet in neuem FensterKrisenvorsorgeliste einzutragen, um in einem Notfall eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

    Weltweiter Sicherheitshinweis
    Es wird gebeten, auch den Externer Link, öffnet in neuem Fensterweltweiten Sicherheitshinweis zu beachten.

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    Allgemeine Reiseinformationen


    Kosovo hat sich am 17. Februar 2008 für unabhängig erklärt und sich dabei zur vollständigen und lückenlosen Umsetzung des sog. Ahtisaari-Pakets, insbesondere im Bereich Minderheitenschutz verpflichtet. Die völkerrechtliche Anerkennung durch Deutschland ist am 21. Februar 2008 erfolgt, die der wichtigsten Partner in EU und NATO ebenfalls in derselben Woche. Mittlerweile haben 23 von 28 EU-Mitgliedstaaten sowie über 100 Staaten weltweit die Republik Kosovo anerkannt.

    Geld / Kreditkarten
    In Kosovo ist der Euro (€) offizielle Währung. Zahlungen mit Kreditkarte sind in vielen Restaurants und größeren Geschäften möglich. Das Bankensystem ist funktionstüchtig, das Netz der Geldautomaten mittlerweile auch außerhalb der großen Städte relativ gut ausgebaut. Bei der Benutzung von Geldautomaten außerhalb von Bankfilialen sollten die üblichen Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden.

    Führerschein, Kfz-Dokumente und Kfz-Haftpflicht
    Bei Betrieb und Zulassung von Fahrzeugen in Kosovo muss eine örtliche Kfz-Versicherung an den Grenzübergangsstellen abgeschlossen werden. Die Prämie bemisst sich nach der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts. Die grüne Versicherungskarte wird in Kosovo nicht anerkannt. Der deutsche Führerschein (EU-Papier –bzw. Kartenformat) wird ohne weiteres akzeptiert.

    Straßenbenutzungsgebühren
    Der Straßenzustand in Kosovo ist vielerorts schlecht. Mautgebühren oder sonstige Straßenbenutzungsgebühren werden nicht erhoben.

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    Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige



    Reisedokumente
    Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

    Reisepass: Ja

    Vorläufiger Reisepass: Ja

    Personalausweis: Ja

    Vorläufiger Personalausweis: Nein

    Kinderreisepass: Ja

    Anmerkungen:
    Reisedokumente müssen drei Monate ab Einreise gültig sein.
    Die Einreise mit dem nicht-biometrischen, großformatigen Personalausweis ist nicht mehr möglich.

    Visum
    Die Einreise nach Kosovo ist nur bis zu einem Aufenthalt von max. 90 Tagen visumsfrei. Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen muss eine Verlängerung der erlaubten Aufenthaltsdauer beantragt werden. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsdauer sind 15 Tage vor Ablauf der 90-Tage-Frist beim Polizeihauptquartier in Pristina zu stellen.

    Ein- bzw. Ausreise über Serbien
    Da an der Grenze zwischen Kosovo und Serbien von den serbischen Behörden keine Einreisestempel erteilt werden, ist eine Ausreise aus Kosovo über Serbien nur dann möglich, wenn vorher auch die Einreise auf dem Landweg über Serbien erfolgt ist und die Gesamtreisedauer drei Monate nicht übersteigt. Der Aufenthalt in bzw. Transit durch Serbien ohne regulären Einreisestempel stellt einen Verstoß gegen das serbische Ausländerrecht dar und kann zur Festnahme führen. Der serbische Einreisestempel wird auch vor Ablauf der Drei-Monats-Frist ungültig, wenn zwischenzeitlich die Ausreise in einen Drittstaat erfolgt und die Rückreise aus diesem Drittstaat über Kosovo und nicht unmittelbar über Serbien erfolgt.

    Nach wie vor kann man auf dem Landweg von Kosovo nach Serbien nur dann einreisen, wenn man einen gültigen serbischen Einreisestempel im Reisepass besitzt (der z.B. durch eine Fahrt über eine offizielle Grenzstelle an der mazedonisch-serbischen Grenze erworben werden kann). Kosovarische Stempel werden nicht anerkannt und zumeist von den serbischen Behörden unkenntlich gemacht. Da dies den kosovarischen Grenzbehörden bekannt ist, wird oftmals – auf Wunsch – kein kosovarischer Einreisestempel in den deutschen Reisepass gestempelt. Es besteht auch die Möglichkeit, mit dem Personalausweis nach Serbien einzureisen.

    Ausländer müssen sich in Serbien innerhalb von 24 Stunden am Ort des Aufenthaltes polizeilich anmelden. Nach erfolgter Anmeldung wird als Nachweis eine polizeiliche Bescheinigung ausgestellt. Reisende müssen diese Bescheinigung bei der Ausreise, aber auch bei Kontrollen im Land vorlegen können. Serbien erkennt die Unabhängigkeit Kosovos nicht an. Daher kann es bei der Durchreise durch bzw. Ausreise aus Serbien im Zusammenhang mit einem Aufenthalt von mehr als 24 Stunden in Kosovo zu Problemen kommen, wenn dadurch keine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung vorgelegt werden kann.

    Verstöße gegen die Meldepflicht in Serbien können zu Problemen bei der Ausreise führen und mit einer Geldstrafe geahndet werden.

    Bitte beachten Sie auch die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise zu Serbien.

    Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes.

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    Besondere Zollvorschriften


    Die Einfuhr von Bargeld nach Kosovo ist in unbeschränkter Höhe möglich. Beträge über 10.000,- € müssen jedoch bei der Einfuhr deklariert werden. Bei Nichtbeachtung droht ein Strafzoll in Höhe von 25%, bezogen auf den Wert der nicht deklarierten Geldmenge.

    Die Einfuhr von Waren unterliegt folgenden Beschränkungen:

    • Alkoholika (1 l Spirituosen mit über 22 % Alkoholgehalt oder 2 l Tafelwein, Schaumwein, Likörwein bzw. Likör)
    • Tabakwaren (200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak oder 250 g jeder Mischung der genannten Produkte)
    • Parfum oder Eau de Toilette (50 ml Parfum und 250 ml Eau de Toilette)
    • Sonstige, nicht zum Verkauf bestimmte Waren (einschließlich Geschenken und Souvenirs) bis zu einem Wert von 175,- €.

    Personen unter 17 Jahren dürfen weder Alkoholika noch Tabakwaren einführen.

    Für die Einfuhr von Fahrzeugen gelten gesonderte Zollvorschriften. Grundsätzlich dürfen Fahrzeuge, die älter als acht Jahre sind (Berechnungsgrundlage ist der Zeitpunkt der Erstzulassung), nicht nach Kosovo eingeführt werden.

    Weitere Hinweise zu besonderen Zollvorschriften können auf der neuen Website der Zollbehörden in Kosovo, die auch in englischer Sprachfassung zur Verfügung steht, unter folgendem Link gefunden werden: Externer Link, öffnet in neuem Fensterwww.dogana.rks-gov.net bzw. Externer Link, öffnet in neuem Fensterwww.dogana.rks-gov.net/en .

    Bei der Einfuhr von für humanitäre Zwecke bestimmten Gütern ist vorab eine Sondergenehmigung der kosovarischen Zollbehörden einzuholen; ansonsten werden bei deren Einfuhr nach Kosovo die regulären Zollabgaben fällig.

    Weitergehende Zollinformationen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie bei der Botschaft Ihres Ziellandes. Nur dort kann Ihnen eine rechtsverbindliche Auskunft gegeben werden.

    Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Website des deutschen Zolls Externer Link, öffnet in neuem Fensterwww.zoll.de einsehen oder telefonisch erfragen.

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    Besondere strafrechtliche Vorschriften


    In Kosovo sind einverständliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen (abhängig von der Fallkonstellation ab 16 oder ab 18 Jahren) grundsätzlich straffrei. Eine Differenzierung nach homo- oder heterosexuellen Handlungen findet nicht statt. An das Merkmal des „Einverständnisses“ setzt das kosovarische Strafrecht strenge Maßstäbe; beispielsweise führt jede Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Strafbarkeit. Die Förderung der Prostitution unter Ausnutzung einer wirtschaftlichen Abhängigkeit wird z.B. mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft.

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    Medizinische Hinweise


    Das Auswärtige Amt empfiehlt einen Impfschutz gegen Tetanus, Diphtherie und Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt über vier Wochen oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B und Tollwut.

    In Kosovo kommt es zu bestimmten Jahreszeiten zur Übertragung der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) durch Zeckenbisse. Rechtzeitig vor Einreise sollte deshalb mit einem Reise-/Tropenmediziner wegen einer möglichen Impfung Kontakt aufgenommen werden.

    Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Kosovo nicht gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die Hygiene ist im Allgemeinen unzureichend. Medikamente müssen in jedem Fall privat erworben werden. Ärzte bieten häufig verbesserte Privatbehandlung an, sofern man den gewünschten Preis zahlt.

    Seit einigen Jahren tritt in Südserbien sowie Kosovo vereinzelt auch das Krim- Kongo- Hämorrhagische – Fieber (CCHF) auf.

    Auch in Kosovo ist die klassische Geflügelpest (hochpathogene Form der aviären Influenza, Vogelgrippe) aufgetreten. Übertragungen auf Menschen sind bisher nicht bekannt.

    Bitte beachten Sie auch die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlichte Information „Hinweise an Reisende zur Vogelgrippe“ unter Externer Link, öffnet in neuem Fensterwww.bmel.de

    Weitere Informationen des Auswärtigen Amts zum Thema Vogelgrippe finden Sie in den Merkblättern des Gesundheitsdienstes.

    Weitere Informationen des Auswärtigen Amts zum Thema „Vogelgrippe“ finden Sie in den Merkblättern des Gesundheitsdienstes.

    Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis:

    Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

    Die Angaben sind:

    • zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes;
    • auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten;
    • immer auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt / Tropenmediziner ist im gegebenen Fall regelmäßig zu empfehlen;
    • trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein.


    Haftungsausschluss



    Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes wird daher empfohlen.

    Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen entsprechenden Versicherungsschutz, z.B. einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung, abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen nach dem Konsulargesetz in Rechnung gestellt werden.

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