Bis heute liegen den meisten Mietern und Immobilienbesitzern keine oder nur wenige verlässliche Informationen über den energetischen Zustand ihrer Wohnung oder ihres Hauses vor. Was beim Verkauf von Waschmaschinen und Kühlschränken längst selbst-verständlich ist, gilt auch für Gebäude: Die Energieeffizienz muss ausgewiesen werden, in diesem Fall durch einen Energieausweis. Nur Hausbesitzer, die eine Wohnung neu vermieten oder ein Gebäude bzw. eine Wohnung verkaufen, müssen einen Energieausweis vorlegen. Wer sein Gebäude selbst bewohnt und weder neu vermietet noch verkauft, benötigt auch in Zukunft dieses Dokument nicht! Jedem Miet- und Kaufinteressenten einer Wohnung, eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes muss der Energieausweis bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden. Des Weiteren ist der Energieausweis bei der Vermietung bzw. beim Verkauf im Original oder in Kopie zu übergeben. Bei Neubauten muss der Bauherr sicherstellen, dass ihm der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes übergeben wird. Energieausweise haben ab dem Tag der Ausstellung eine 10-jährige Gültigkeit. Für alle bereits erstellten Energieausweise gilt das Datum, welches auf dem Ausweis angegeben ist. Werden umfangreiche Sanierungen am Gebäude durchgeführt, ist der Energieausweis anzupassen. Es gibt den Energieausweis in zwei Varianten: auf Grundlage des Energiebedarfs oder des Energieverbrauchs. Welcher Ausweis gewählt werden kann, hängt von Alter und Größe der Immobilie ab. Für alle Gebäude, die mindestens den Standard der 1. Wärmeschutzverordnung (1978) erfüllen, besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis. Für nicht energetisch sanierte Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten und der Bauantragsstellung vor dem 1.November 1977 ist der Energiebedarfsausweis Pflicht. Baudenkmäler brauchen keinen Energieausweis. Bei dem Energiebedarfsausweis werden alle bau- und anlagentechnischen Daten des Gebäudes detailliert erfasst und damit nach Norm berechnet. Bei dem Energieverbrauchsausweis werden die Energieverbräuche von mindestens 36 aufeinanderfolgenden Monaten unter Berücksichtigung von Leerständen und dem örtlichen Klima für die Energiekennzahlermittlung verwendet. Die Ergebnisse werden jeweils in Kilowattstunden (kWh) pro Quadratmeter (m²) und Jahr (a) angegeben und auf einem Bandtacho dargestellt. Die Angaben zu Maßnahmen der kostengünstigen Sanierung sind ab dem 1.Mai 2014 fester Bestandteil des Energieausweises und müssen ausgefüllt werden. Neu ist die Aufteilung der Maßnahmen in Einzelmaßnahmen und Maßnahem einer größeren Sanierung. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) enthält detaillierte Vorschriften über die Mindestqualifikation für Aussteller von Energieausweisen. Energieausweise müssen ab dem 1.Mai 2014 vom Aussteller registriert werden. Registrierstelle ist das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Die Registriernummer befindet sich auf jeder Seite des Energieausweises rechts oben . Neue Ausweise ohne Registriernummer werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 verweist auf das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG) 2013. Hier werden die geltenden Bußgelder für EnEV-Vergehen geregelt. Diese Liste wurde mit der Novellierung des EnEG 2013 erweitert. Bis zu 15.000 Euro Strafe können auferlegt werden bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Nichtvorlage oder- übergabe des Energieausweises bei Verkauf oder Vermietung und bei nicht Veröffentlichung der Pflichtangaben in kommerziellen Anzeigen. Energieausweisausstellern können Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 5.000 Euro auferlegt werden bei Unterlassung der Übermittlung der Daten und Unterlagen der erstellten Energieausweise für die Stichprobenkontrolle oder bei Nichteintragung der zugeteilten Registriernummer. Ab dem 1. Mai 2014 müssen bei Immobilienanzeigen neben den üblichen Daten auch Aussagen zur Art des Energieausweises, die Energiekennzahl, die Energieeffizienzklasse (wenn angegeben), das Baujahr des Gebäudes und die wesentlichen Energieträger für Heizung und Warmwasser mit aufgeführt werden. Bei Energieverbrauchsausweisen, die vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden, in denen das Warmwasser nicht enthalten ist, muss der im Ausweis angegebene Verbrauchskennwert in der Immobilienanzeige um 20kWh/m² a erhöht werden. Bei Nichtwohngebäuden müssen, sowohl beim Endenergiebedarf, wie auch beim Endenergieverbrauch die Werte für Strom und Wärme separat angegeben werden. In behördlichen Gebäuden ab einer Größe von mehr als 500m² Nutzfläche ( ab dem 8.Juli 2015 ab einer Größe von mehr als 250m² Nutzfläche) und mit hohem Publikumsverkehr muss der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden. Für privatwirtschaftliche Bauten mit starkem Publikumsverkehr wie etwa Theater, Kinos etc., muss der Energieausweis bei mehr als 500m² Nutzfläche ebenfalls öffentlich ausgehängt werden. Sollte der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes es nicht selbst nutzen, ist er verpflichtet, dem Nutzer des Energieausweis zur Verfügung zu stellen, da dieser ihn aushängen muss. Weitere Informationen hierzu: Energiebeauftragter der Gemeinde Rommerskirchen Otto Bienert, Montag, Mittwoch und Donnerstag von 8.00-12.00Uhr Tel.: 02183/ 80049 oder per E-Mail: otto.bienert@rommerskirchen.de