Schweiz: Reise- und Sicherheitshinweise

Dieses Thema im Forum "Reisehinweise" wurde erstellt von Roki Portal verbraucher Service, 11 Februar 2019.

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    Letzte Änderungen:
    Medizinische Hinweise
    Redaktionelle Änderungen und Ergänzungen

    Landesspezifische Sicherheitshinweise


    Kriminalität
    Reisenden wird insbesondere an Bahnhöfen, auf Flugplätzen und in öffentlichen Verkehrsmitteln empfohlen, die üblichen Vorsichtsmaßnahmen gegen Kleinkriminalität (vor allem Taschendiebstähle) zu treffen und auf Sicherheitshinweise der lokalen Polizei zu achten.

    Naturkatastrophen
    Bei Aktivitäten in den Schweizer Bergen sollten Reisende aktuelle Witterungshinweise wie z.B. den Lawinenlagebericht beachten. Auch kann es zu Bergstürzen kommen. Weitere Informationen sind beim Schweizer Alpen Club - SAC und unter Alpine Sicherheit erhältlich. Absperrungen und Warnhinweise sind stets zu respektieren. Weitere Informationen zur Verkehrslage und gesperrten Passstraßen sind beim Touring Club Schweiz TCS zu finden.

    Krisenvorsorgeliste
    Deutschen Staatsangehörigen wird empfohlen, sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen, um im Notfall eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Pauschalreisende werden in der Regel über die Reiseveranstalter über die Sicherheitslage im Reiseland informiert.

    Weltweiter Sicherheitshinweis
    Es wird gebeten, auch den weltweiten Sicherheitshinweis zu beachten.

    Allgemeine Reiseinformationen


    Infrastruktur/Straßenverkehr
    Die Schweiz hat ein dichtes und hervorragendes Netz von Verkehrsverbindungen von Eisenbahnen, Bussen und Straßen- und Bergbahnen, die in der Regel bis in abgelegene Gebiete gut aufeinander abgestimmt sind.
    Auf allen Nationalstraßen (Autobahnen und Autostraßen) istin der Schweiz eine Autobahnvignette erforderlich. Informationen hierzu erteilt die Eidgenössische Zollverwaltung und das Online-Portal der Schweizer Behörden.
    Die Promillegrenze beträgt 0,5, für Fahranfänger (bis 3 Jahre Fahrpraxis) 0,1. Schienenfahrzeuge haben innerorts stets Vorrang, auf Bergstraßen das aufwärts fahrende Fahrzeug.
    Es besteht ganzjährig Lichtpflicht, d.h. dass auch tagsüber mit Abblend- oder Tagfahrlicht gefahren werden muss.
    Eine Winterreifenpflicht besteht zwar nicht, jedoch kann eine Verkehrsbehinderung wegen Fahrens mit ungeeigneter Bereifung zu Geldbußen und ein Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen zur Mithaftung kommen.
    Weitere Informationen für Autoreisen in die Schweiz erteilt der ADAC.
    Die Geldstrafen für Verkehrsübertretungen sind in der Schweiz empfindlich höher als in Deutschland. Bei stark überhöhter Geschwindigkeitsüberschreitung (Rasen) drohen Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder Entzug des Fahrzeugs bzw. Führerscheins.
    Informationen zur aktuellen Straßen- und Verkehrslage können in der Schweiz unter Telefonnummer 163 sowie auf der Verkehrsinformationsseite des Touring Clubs Schweiz (TCS) abgefragt werden.

    Führerschein
    Der deutsche Führerschein ist ausreichend.

    Geld/Kreditkarten
    Die Akzeptanz von Kreditkarten ist hoch, vor allem in Tourismus- und Grenzregionen wird auch der Euro vermehrt als Zahlungsmittel verwendet.

    Versorgung im Notfall
    Reisende sollten auf einen ausreichenden Reisekrankenversicherungsschutz achten, der im Notfall auch einen Rettungsflug nach Deutschland abdeckt.

    Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige


    Reisedokumente
    Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

    Reisepass: Ja

    Vorläufiger Reisepass: Ja

    Personalausweis: Ja

    Vorläufiger Personalausweis: Ja

    Kinderreisepass: Ja

    Anmerkungen:
    Alle Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen auch seit einem Jahr abgelaufen sein. Es kann jedoch vorkommen, dass die Rechtslage in Bezug auf die Nutzung abgelaufener Reisedokumente nicht überall bekannt ist. Daher wird empfohlen, gültige Reisedokumente mit sich zu führen.
    Die Schweiz ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957.

    Von der Verwendung verloren gemeldeter und wieder aufgefundener Reisedokumente wird abgeraten, auch wenn die Anzeige bei der zuständigen Behörde bereits widerrufen wurde. Da dieser Widerruf unter Umständen bei den schweizerischen Grenzkontrollbehörden nicht bekannt ist, kann dies zu Problemen bis zur Einreiseverweigerung führen.

    Inhaber einer deutschen Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis können sich seit dem 12. Dezember 2008 für bis zu drei Monate in der Schweiz visumsfrei aufhalten. Ausgenommen von der Visumspflicht sind auch:

    • Inhaber eines deutschen Reiseausweises für Flüchtlinge gemäß Übereinkunft von London vom 15.10.1946 oder Genfer Konvention vom 28.07.1951, sofern der Wohnsitz in Deutschland liegt;
    • Inhaber eines deutschen Reiseausweises für Staatenlose gemäß Übereinkunft von New York vom 28. September 1954, sofern der Wohnsitz in Deutschland liegt;
    • Inhaber eines deutschen Reiseausweises für Ausländer (Alien’s travel document) in Verbindung mit einem gültigen Aufenthaltstitel.

    Hier finden Sie weitere Informationen zu Einreise und Aufenthalt in der Schweiz.

    Über die Voraussetzungen für längerfristige Aufenthalte in der Schweiz sollten sich Interessierte bei der für sie zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung informieren bzw. die Informationen des Staatssekretariats für Migration einsehen.

    Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes.

    Besondere Zollvorschriften


    Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat. Die schweizerische Grenze gilt somit als EU-Außengrenze. Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt daher den entsprechenden Bestimmungen.

    Die Ein- und Ausfuhr von Landes- und Fremdwährung ist unbeschränkt möglich, ab einem Wert von 10.000 CHF besteht eine Anzeigepflicht auf Verlangen.

    Die Einfuhr alkoholischer Getränke ist (für Personen ab 17 Jahren) auf 1 Liter (über 18%) bzw. 5 Liter (unter 18% Alkoholgehalt) beschränkt, von Tabakerzeugnissen auf 250 Zigaretten/Zigarren oder 250 Gramm Tabak. Weitere Informationen zu schweizerischen Einfuhrbestimmungen, Übersiedlungsgut, Freimengen, Mitnahme von Bargeld und Wertfreigrenzen erteilt die Eidgenössische Zollverwaltung EZV.

    Ein- und Ausfuhr von Heimtieren
    Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) informiert über Reisen mit Heimtieren bzw. Lebensmitteln.

    Weitergehende Zollinformationen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie bei der Botschaft Ihres Ziellandes. Nur dort kann Ihnen eine rechtsverbindliche Auskunft gegeben werden.

    Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls und per App "Zoll und Reise" finden oder dort telefonisch erfragen.

    Besondere strafrechtliche Vorschriften


    Dem Auswärtigen Amt liegen keine Hinweise auf besondere strafrechtliche Vorschriften vor.

    Medizinische Hinweise


    Aktuelle medizinische Hinweise
    Die WHO hat im Januar 2019 einen fehlenden Impfschutz gegen Masern zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Eine Überprüfung und ggf. Ergänzung des Impfschutzes gegen Masern für Erwachsene und Kinder wird daher spätestens in der Reisevorbereitung dringend empfohlen.

    Impfschutz
    Das Auswärtige Amt empfiehlt, die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des Robert-Koch-Instituts Robert-Koch-Institutes für Kinder und Erwachsene anlässlich einer Reise zu überprüfen und zu vervollständigen.
    Dazu gehören auch für Erwachsene die Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis (Keuchhusten), ggf. auch gegen Polio (Kinderlähmung), Mumps, Masern, Röteln (MMR), Influenza, Pneumokokken und Herpes Zoster (Gürtelrose).
    Als Reiseimpfung wird bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch eine Schutzimpfung gegen die durch Zecken übertragbare Frühsommer-Meningoencephalitis (FSME) empfohlen.

    Krankenversicherung
    Für Staatsangehörige der EU- und EFTA-Länder gilt die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Die EHIC regelt die Versorgung und Kostenrückerstattung beim Krankheitsfall für EU-und EFTA-Staatsbürger. Sie ersetzt nicht die Reiseversicherung, z.B. zum Rücktransport in das Heimatland. Ausgestellt wird die Karte von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Wohnsitz in der Schweiz ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten der Abschluss einer schweizerischen Krankenversicherung erforderlich. Eine Übersicht der zugelassenen Krankenversicherungen findet man beim Schweizerischen Bundesamt für Gesundheit BAG.

    Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis:

    Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden können nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

    Die Angaben sind:

    • zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes;
    • auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten;
    • immer auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt / Tropenmediziner ist im gegebenen Fall regelmäßig zu empfehlen;
    • trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein.
    Länderinfos zu Ihrem Reiseland


    Hier finden Sie Adressen zuständiger diplomatischer Vertretungen und Informationen zur Politik und zu den bilateralen Beziehungen mit Deutschland.

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