USA / Vereinigte Staaten: Reise- und Sicherheitshinweise Stand 05.09.2017 (Unverändert gültig seit: 05.09.2017) Aktuelle Hinweise Landesspezifische Sicherheitshinweise Allgemeine Reiseinformationen Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige Besondere Zollvorschriften Besondere strafrechtliche Vorschriften Medizinische Hinweise Letzte Änderungen: Aktuelle Hinweise Redaktionelle Änderungen Aktuelle Hinweise Der Hurrikan „Irma“ hat sich zu einem „Major Hurricane“ der zweithöchsten Kategorie 4 mit Winden zwischen 210 und 249 km/h entwickelt und wird ab dem 6. September 2017 die nordöstlichen Karibikinseln und damit auch die US-amerikanischen Jungferninseln, Puerto Rico mit Vieques und Culebra erreichen und überqueren. Im weiteren Verlauf wird Irma vermutlich auch zum Wochenende (voraussichtlich am 9. September 2017) auf Florida treffen. Es gilt die höchste Alarmstufe und es muss mit starken Stürmen, heftigen Regenfällen, Überschwemmungen und Erdrutschen gerechnet werden. Reisende werden gebeten, die Wettervorhersage, stets aktuelle Informationen des Externer Link, öffnet in neuem FensterNational Hurricane Centers und Anweisungen der lokalen Behörden unbedingt zu beachten und zu befolgen, siehe auch Naturkatastrophen. Hurrikan „Harvey“ ist, nachdem er auf die texanische Küste traf, zu einem Tropensturm heruntergestuft worden und nach Louisiana weitergezogen. Dort ist auch in den nächsten Tagen insbesondere im Westen mit starken Regenfällen und Überschwemmungen zu rechnen. In Texas und insbesondere Houston sind die lokalen Behörden weiterhin mit Sicherungsmaßnahmen auf Grund der Überschwemmungen befasst. In Houston, Pasadena und anderen Orten gelten bis auf weiteres nächtliche Ausgangssperren. In einer Chemiefabrik nahe Houston hat es Explosionen gegeben, die Umgebung wurde evakuiert. Das deutsche Generalkonsulat in Houston hat den Betrieb wieder aufgenommen, wird aber bis zum 5. September 2017 für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben. Die Flughäfen George Bush Intercontinental (IAH) und William P. Hobby (HOU) nehmen ihren Betrieb nur schrittweise wieder auf – zunächst begrenzt auf wenige Flüge. Reisenden wird dringend geraten, engen Kontakt mit ihren Reiseveranstaltern bzw. Fluggesellschaften zu halten sowie die Wettervorhersage und Anweisungen der lokalen Behörden zu beachten, siehe auch Naturkatastrophen. In den gesamten USA kann es aktuell häufiger zu politischen Demonstrationen kommen. Dabei besteht auch eine erhöhte Gefahr politisch motivierter Gewalt. Es wird daher empfohlen, insbesondere in städtischen Ballungszentren die Nachrichtenlage aufmerksam zu verfolgen und Demonstrationen weiträumig zu meiden. Ungeachtet der von Nordkorea ausgesprochenen Bedrohung wird eine konkrete Gefährdung deutscher Staatsangehöriger auf Guam derzeit nicht gesehen. Sie kann im Fall einer weiteren Eskalation gleichwohl nicht vollständig ausgeschlossen werden. Reisende nach Guam sollten sich in die Externer Link, öffnet in neuem FensterKrisenvorsorgeliste eintragen, um im Notfall eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Dabei ist als zuständige Auslandsvertretung die Botschaft Manila zu wählen, die konsularisch für Guam zuständig ist. Ein Einreiseverbot („Travel Ban“) für Staatsangehörige von Iran, Jemen, Libyen, Somalia, Sudan und Syrien ist nach einer Entscheidung des US Supreme Court in der Nacht zum 30. Juni 2017 teilweise in Kraft getreten. Nähere Einzelheiten finden sich u.a. auf der Externer Link, öffnet in neuem FensterWebseite des US-Außenministeriums. Von der Regelung nicht betroffen sind deutsche Staatsangehörige, die zusätzlich eine der vorgenannten Staatsangehörigkeiten besitzen (sogenannte Doppelstaater), sofern sie mit ihrem deutschen Pass und dem ggf. erforderlichen Visum reisen. Bezüglich weiterhin geltender Einschränkungen bei der visumfreien Einreise in die USA (Visa Waiver Programm) im Zusammenhang mit früheren Reisen nach Irak, Iran, Syrien, Sudan, Somalia, Libyen und Jemen wird auf die Ausführungen im Abschnitt „Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige“ hingewiesen. Das US-Heimatschutzministerium hat entschieden, ein sog. „Laptop-Verbot“ auf Flügen aus Europa in die USA vorerst nicht einzuführen, dabei aber strengere Sicherheitskontrollen für alle Direktflüge in die USA angeordnet. Auch deutsche Abflugorte sind von dieser Regelung betroffen und es muss mit erhöhten Wartezeiten gerechnet werden. Reisenden wird empfohlen, frühzeitig am Abflugort zu sein und im Zweifelsfall direkten Kontakt mit ihrer Fluggesellschaft aufzunehmen. Es wird empfohlen, die Entwicklung der Einreisebestimmungen in den Medien und in diesen Reise- und Sicherheitshinweisen zu verfolgen. Reisende müssen in jedem Fall derzeit mit verstärkten Kontrollen und Befragungen bei der Einreise rechnen. Ob die Einreise erlaubt wird, steht wie üblich im Ermessen des jeweiligen US-Grenzbeamten. Verbindliche Auskünfte über die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in den USA können in Deutschland nur die Externer Link, öffnet in neuem FensterBotschaften und Konsulate der USA erteilen. Zum Seitenanfang Landesspezifische Sicherheitshinweise Terrorismus Die US-Regierung bekräftigt ihre Warnung vor Attentaten und ruft zu besonderer Vorsicht auf. Für alle Flüge in die USA gelten verschärfte Sicherheitsmaßnahmen. Reisende sollten bei Reiseantritt ausreichend Zeit (mindestens 3 Stunden) einplanen, um diese Kontrollen rechtzeitig vor dem Abflug passieren zu können. Außerdem wird empfohlen, sich rechtzeitig bei der Fluggesellschaft zu erkundigen, welche Gegenstände im Handgepäck mitgeführt werden dürfen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Externer Link, öffnet in neuem FensterDepartment of Homeland Security und bei der nachgeordneten Externer Link, öffnet in neuem FensterTransportation Security Administration Kriminalität Achten Sie stets auf Ihre Wertgegenstände. Geld, Tickets und andere Wertgegenstände sollten an einem sicheren Ort, z. B. im Hotel Safe, aufbewahrt werden. Auch in den USA sollten Wertsachen nicht in einem geparkten Wagen zurückgelassen werden. Vor allem an Flugplätzen, Busbahnhöfen oder Bahnhöfen gilt: Vorsicht vor Taschendieben! Für alle Fälle empfiehlt es sich, von allen wichtigen Dokumenten, einschließlich Flugticket, Kopien anzufertigen und getrennt aufzubewahren. In den USA ist es vergleichsweise leicht, in den Besitz von Waffen zu gelangen. Sollten Sie Opfer eines bewaffneten Überfalls werden, versuchen Sie nicht, sich zu wehren! Naturkatastrophen In Mexiko, in Zentralamerika, der Karibik und den südlichen Bundesstaaten der USA ist von Mai bis November Hurrikan-Saison. Ähnliches gilt im Mittleren Westen für Gefahren durch Tornados zwischen März und Juli. Reisende in diese Regionen werden gebeten, die Externer Link, öffnet in neuem FensterHinweise zu Wirbelstürmen im Ausland zu beachten. Im Winter können an der Ostküste Schneestürm auftreten, die u.a. zu Einschränkungen des Flugverkehrs führen. In den Monaten Juni bis November kommt es in Kalifornien aufgrund der herrschenden klimatischen Bedingungen immer wieder zu Busch- und Waldbränden, die oft nur schwer unter Kontrolle gebracht werden können. Aktuelle Informationen finden sich u.a. beim Externer Link, öffnet in neuem FensterDepartment of Forestry and Fire Protection Auch in anderen Bundesstaaten, insbesondere im Süden und Südwesten der USA, können Busch- und Waldbrände auftreten. Reisende sollten auf entsprechende Meldungen in den Medien und ggf. Hinweise der lokalen Behörden achten. Krisenvorsorgeliste Deutschen Staatsangehörigen wird grundsätzlich empfohlen, sich in die Externer Link, öffnet in neuem FensterKrisenvorsorgeliste einzutragen, um im Notfall eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Weltweiter Sicherheitshinweis Es wird gebeten, auch den Externer Link, öffnet in neuem Fensterweltweiten Sicherheitshinweis zu beachten. Zum Seitenanfang Allgemeine Reiseinformationen Besonderheiten bei der Einreise Seit dem 1. November 2010 gelten für USA-Flüge neue Regelungen im Rahmen des sog. „Secure Flight“-Programms der US -Transportsicherheitsbehörde, um die Sicherheit auf internationalen und inneramerikanischen Flügen zu erhöhen. Für die Ausstellung von Flugtickets bzw. Bordkarten ab 1. November 2010 benötigen Fluggesellschaften oder Reiseveranstalter von allen Flugreisenden folgende Angaben: • vollständiger Name (einschließlich aller im Reisepass aufgeführten Vornamen), • das Geburtsdatum und • das Geschlecht Fehlen diese Daten, können die US-Behörden die Buchung abweisen und die Ausstellung von Bordkarten untersagen. Die Regelung ist unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung und gilt für: • alle internationalen Flüge in die und aus den USA, • alle Flüge US-amerikanischer Fluggesellschaften, • alle inneramerikanischen Flüge. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Externer Link, öffnet in neuem FensterUS-Transportsicherheitsbehöde (TSA) . Seit dem 30. September 2004 gelten neue Bestimmungen für die Einreise in die USA. Von jedem Reisenden, d.h. auch von den nicht-visapflichtigen Besuchern, werden am Einreiseflughafen / Seehafen die Fingerabdrücke digital eingescannt und ein digitales Porträtphoto erstellt. Zu Einzelheiten siehe "Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige". Weitere Informationen zur Erhebung biometrischer Daten durch die US-Grenzbehörden können auf der Internetseite des Externer Link, öffnet in neuem FensterDepartment of Homeland Security eingesehen werden. Seit dem 5. März 2003 sind die europäischen Fluggesellschaften gesetzlich verpflichtet, den Einreisebehörden der USA Flug- und Reservierungsangaben ihrer Passagiere zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich zu diesen Reservierungsdaten wird seit Oktober 2005 bei der Einreise die Angabe der Adresse (Straßenname und Hausnummer, Stadt, Bundesstaat, Postleitzahl) verlangt, an der sich der Passagier während seiner Reise in die USA aufhalten wird (bei Rundreisen gilt die erste Adresse). Reisenden, die keine Adressenangaben machen, kann die Einreise verweigert werden. Seit dem 1. Januar 2003 werden die Gepäckstücke sämtlicher Flugpassagiere auf Explosivstoffe durchleuchtet. Die Transport Security Administration (TSA) weist Flugreisende darauf hin, die Koffer nicht mehr abzuschließen, um manuelle Nachkontrollen zu ermöglichen. Die TSA hat das Recht, alle Gepäckstücke zu öffnen, verschlossene auch gewaltsam. In jedem Fall wird ein Hinweiszettel über die erfolgte Kontrolle im Koffer hinterlegt, in dem auf Haftungsausschluss bei Beschädigung oder Verlust einzelner Inhalte hingewiesen wird. Aufgrund der Besonderheiten der eingesetzten Geräte empfiehlt die TSA einige Umstellungen beim Kofferpacken. So sollten Geschenke nicht mehr verpackt und Bücher nur noch nebeneinander eingepackt werden. Lebensmittel sollten im Handgepäck verstaut werden (Achtung, zollrechtliche Vorschriften beachten!). Die Einfuhr von Lebensmitteln unterliegt strengen Kontrollen und weitgehenden Einschränkungen. Laptops oder andere elektronische Datenträger dürfen von den US-Grenzbehörden zur Verhinderung von Straftaten durchsucht werden. In Ausnahmefällen kann es bei Ein- oder Ausreise dazu kommen, dass auch körperbezogene Durchsuchungen erfolgen. Reisen nach oder von Kuba Touristische Reisen direkt von den USA nach Kuba sind nach geltenden US-Bestimmungen weiterhin auch für deutsche Reisende nicht erlaubt. Direkte Reisen von den USA nach Kuba sind derzeit nur erlaubt, wenn sie in eine der 12 Kategorien fallen, die die zuständigen US-amerikanischen Behörden gestatten, darunter educational activities sowie private Besuchsreisen. Zur Umsetzung dieser Regelungen in die Praxis liegen bisher keine Erfahrungswerte vor. US-amerikanische Fluggesellschaften wenden zum Teil die o.g. Restriktionen auch bei Reisen von Kuba in die USA an. Für nähere Informationen wird auf die Websites der zuständigen US-amerikanischen Behörden, Customs and Border Protection (CBP), das Department of the Treasury – Office of Foreign Assets Control (OFAC) und die US-Botschaft in Havanna hingewiesen: Externer Link, öffnet in neuem FensterCBP-United-States-Cuba-Travel Externer Link, öffnet in neuem FensterTreasury-Sanctions-Programs-Cuba-Travel Externer Link, öffnet in neuem FensterUS-Embassy-Traveling-to-Cuba Das Department of the Treasury (OFAC) hat nach der Kuba-Rede von Präsident Trump folgende Externer Link, öffnet in neuem FensterFAQ hierzu veröffentlicht. Danach bleibt es bis zum Inkrafttreten von neuen Regelungen bei den bisherigen. Auch alle anderen Informationen zum Thema Einreise in die USA können Reisende auf der Website von Externer Link, öffnet in neuem FensterU.S. Customs & Border Protection abrufen. Geld / Kreditkarten Eine Kreditkarte ist nahezu unverzichtbar. In den USA werden fast alle Kreditkarten akzeptiert. Mit Kreditkarte und PIN-Nummer kann an Geldautomaten auch Bargeld abgehoben werden. Nicht so stark verbreitet wie in Deutschland ist die bargeldlose Zahlung mit der EC/Maestro-Karte an elektronischen Kassen. In Deutschland hat die Umstellung der EC-Karten auf Chiptechnik begonnen. EC-Karten mit V-Pay-Logo können in den USA nicht gelesen werden und eine Geldabhebung ist mit diesen neuen Karten nicht mehr möglich. Deshalb wird die Mitnahme von ausreichend Reiseschecks in US-Dollar empfohlen. Reiseschecks werden auch in vielen Hotels und Geschäften akzeptiert. Der Umtausch von Euro- Bargeld ist nicht bei allen Banken möglich, sondern zumeist – gegen Gebühr – auf Wechselstuben beschränkt, die sich nicht überall finden lassen. Banküberweisungen von Deutschland in die USA können mehrere Tage in Anspruch nehmen und sind oft mit erheblichen Gebühren verbunden. Straßenverkehr / Mietwagen Autofahrer sollten sich über die amerikanischen Verkehrsregeln informieren. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen sind niedriger als in Deutschland. Bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Alkohol am Steuer können hohe Geldbußen oder sogar Gefängnis drohen. Bei Anmietung von Wagen an Flughäfen: Autovermietungen sind verpflichtet, Touristen auf mögliche Gefahren hinzuweisen. Bestehen Sie daher auf Stadtplan und Broschüren zu Verhaltensweisen, die zu beachten sind. Ein internationaler Führerschein wird - in Verbindung mit dem unbedingt erforderlichen nationalen Führerschein - grundsätzlich empfohlen, in einigen US-Bundesstaaten ist er sogar Pflicht. Informationen über die Führerscheinregelungen der einzelnen US-Bundestaaten sind auf den Webseiten des jeweiligen Departments of Transportation verfügbar. Für Mietwagen besteht zumeist bis zu einer bestimmten Schadenssumme eine Haftpflicht-versicherung. Nicht versicherbar ist der in den USA mögliche "Strafschadensersatz" ("punitive damages"), der bei vorsätzlich verursachten Schäden fällig werden kann. Verurteilungen zu "Strafschadensersatz" können sehr hohe Geldbeträge erreichen. Diese Verurteilungen werden zwar in Deutschland nicht vollstreckt; in den USA sind jedoch Vollstreckungen und Zwangsmaßnahmen aus einem solchen Urteil - auch bei eventuellen zukünftigen USA-Aufenthalten - stets möglich. Zum Seitenanfang Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige Reisedokumente Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich: Reisepass: Ja Vorläufiger Reisepass: Ja, aber nur mit Visum Personalausweis: Nein, für US-Reisen nicht zugelassen Vorläufiger Personalausweis: Nein, für US-Reisen nicht zugelassen Kinderreisepass: Ja, aber nur mit Visum Anmerkungen: Das Reisedokument muss für die gesamte Aufenthaltsdauer (also bis mindestens einschließlich Tag der Ausreise aus den USA) gültig sein. Visumfreie Einreise (US Visa Waiver Programm) Deutsche Staatsangehörige nehmen grundsätzlich am „Visa Waiver“ Programm der USA teil und können als Touristen, Geschäftsreisende oder zum Transit im Regelfall bis zu einer Dauer von neunzig Tagen ohne Visum in die USA einreisen, wenn sie: · im Besitz eines elektronischen Reisepasses (sog. ePass mit integriertem Chip, ausgestellt ab November 2005) sind, · mit einer regulären Fluglinie oder Schifffahrtsgesellschaft einreisen, · ein Rück- oder Weiterflugticket (welches - außer für Personen mit festem Wohnsitz in diesen Ländern - nicht in Kanada, Mexiko oder den Karibikinseln enden darf), gültig für den Zeitraum von max. 90 Tagen ab der ersten Einreise in die USA, vorweisen können und · im Besitz einer elektronischen Einreiseerlaubnis sind („Electronic System for Travel Authorization“- Externer Link, öffnet in neuem FensterESTA-, siehe auch unten stehende Erläuterungen). Vorläufige Reisepässe, Kinderreisepässe und Reiseausweise sind für die visumsfreie Einreise, also die Teilnahme am Visa Waiver Programm für die USA nicht berechtigt. Minderjährige, die mit einem Kinderreisepass reisen, benötigen folglich ein Visum für die Einreise in die Vereinigten Staaten. Minderjährige können nur dann am Visa Waiver Programm teilnehmen und visumfrei (mit ESTA) einreisen, wenn sie im Besitz eines eigenen regulären (elektronischen) Reisepasses (e-Reisepass) sind. Auch die Einreise auf dem Landweg von Kanada oder Mexiko ist im Rahmen des „Visa Waiver“ Programms möglich. Bei Einreise auf dem Landweg entfällt die Pflicht der Vorlage eines Rück- oder Weiterflugtickets sowie der elektronischen Einreiseerlaubnis (ESTA). Von der Teilnahme am Visa Waiver Programm ausgeschlossen sind: • Doppelstaater, die auch die Staatsangehörigkeit von Iran, Irak, Syrien oder Sudan besitzen. • Reisende, die sich nach dem 01.03.2011 in Iran, Irak, Syrien, Sudan, Libyen, Jemen und Somalia aufgehalten haben (Ausnahmen in ausgesuchten Einzelfällen möglich, vor allem für Regierungsbedienstete und Angehörige des Militärs, die sich im offiziellen Auftrag der Bundesregierung in diesen Ländern aufgehalten haben; Abfrage hierzu erfolgt im Rahmen des ESTA-Antrags online). Betroffenen wird empfohlen, bei entsprechenden Reiseplänen in die USA ggf. Kontakt mit der zuständigen US-amerikanischen Auslandsvertretung in Deutschland aufzunehmen und bei Bedarf ein US-Visum (s. unten) zu beantragen. Die Teilnahme am „Visa Waiver“ Programm begründet keinen Anspruch auf Einreise in die USA. Die endgültige Entscheidung über die Einreise trifft der zuständige US-Grenzbeamte. Bei der visumfreien Einreise wird die tatsächlich erlaubte Aufenthaltsdauer vom US-Grenzbeamten individuell festgelegt. Eine spätere Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung – wenn sich beispielsweise Ihre Ausreise durch unvorhergesehene Umstände verzögert – ist nicht möglich! Falls Sie mit einem Visum eingereist sind, kann jedes Büro der Einreisebehörde USCIS eine Verlängerung des Aufenthalts genehmigen! Der Tag, an dem Sie spätestens die USA wieder verlassen müssen, wird bei der Einreise in den Pass eingestempelt ("admitted until xx-xx-xx". Beachten Sie bitte das amerikanische Datumsformat - der Monat wird zuerst genannt, dann der Tag: '3-10' ist der 10. März, nicht der 3. Oktober!) Electronic System for Travel Authorization (ESTA) Seit dem 12. Januar 2009 müssen alle Reisenden, die im Rahmen des „Visa Waiver“ Programms (VWP) in die USA reisen, vor der beabsichtigten Einreise zwingend via Internet eine elektronische Einreiseerlaubnis Externer Link, öffnet in neuem Fenster„Electronic System for Travel Authorization“-ESTA- einholen. Die Beantragung über Dritte (z.B. Reisebüro) ist möglich. Die US-Botschaft in Berlin warnt auf ihrer Website in diesem Zusammenhang vor nicht ordnungsgemäß zugelassenen Drittanbietern im Internet, die für Informationen im Zusammenhang mit ESTA und für das Einreichen von Anträgen, im Namen von VWP-Reisenden, eine Gebühr erheben. Diese Gewerbeunternehmen werden weder von dem US-Ministerium für Innere Sicherheit (Department of Homeland Security, DHS) noch von der US-Regierung unterstützt, noch sind diese Behörden hiermit assoziiert oder auf irgendeine Weise verbunden. Die Nutzung eines privaten Dienstleistungsanbieters, zur Beantragung der Reisegenehmigung über ESTA, führt zu keiner Beschleunigung der Erteilung einer Reisegenehmigung. Die einmal erteilte Einreiseerlaubnis gilt für beliebig viele Einreisen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren. Die zuständigen US-Behörden empfehlen, den Antrag gemäß ESTA nach Möglichkeit mindestens 72 Stunden vor Reiseantritt zu stellen. Die ESTA-Beantragung ist seit dem 8. September 2010 gebührenpflichtig. Es werden 14,- US-$ erhoben, die Bezahlung erfolgt per Kreditkarte (MasterCard, VISA, American Express, Discover) im Internet. Alternativ kann die Bezahlung auch über Dritte (z.B. Reisebüro) erfolgen. Nur bei folgenden Sondersituationen muss auch vor Ablauf von zwei Jahren eine neue „Travel Authorization“ beantragt werden: Wechsel des Reisepasses Änderung des Namen Wechsel des Geschlechts Wenn sich Ihre Antwort auf eine der im ESTA-Antragsformular gestellten mit ja oder nein zu beantwortenden Fragen geändert hat (siehe hierzu die o. a. ESTA-Webseite) Die Webseite mit dem elektronischen Antragsformular ist in deutscher und 20 weiteren Sprachen verfügbar. In aller Regel erhält der Antragsteller innerhalb kurzer Zeit eine Antwort. Es wird empfohlen, die Erlaubnis auszudrucken und bei Reisen mit sich zu führen. Im Falle einer Ablehnung durch ESTA kann die Reise zunächst nicht angetreten werden. Sie müssen sich in einem solchen Fall zur Beantragung eines Visums an die zuständige US-Auslandsvertretung wenden. Erst im Rahmen der Visumbeantragung werden Ihnen ggf. auch die Gründe für die Ablehnung der elektronischen Einreiseerlaubnis mitgeteilt. Auf keinen Fall sollte nach einer Visumablehnung eine Einreise nur mit einer ESTA-Genehmigung versucht werden. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist in solchen Fällen mit einer Zurückweisung des Reisenden an der US-Grenze zu rechnen. Bitte beachten Sie, dass auch bei Vorliegen einer Einreiseerlaubnis nach diesem neuen elektronischen Verfahren (wie auch bei Vorliegen eines gültigen US-Einreisevisums) die abschließende Entscheidung über die Einreise weiterhin den US-Grenzbeamten vorbehalten bleibt. Hinweis zur korrekten Angabe der Seriennummer des deutschen Reisepasses beim elektronischen ESTA-Formular: Einzelne ESTA-Nutzer haben anstelle der Ziffer „0“ (Null) den Buchstaben „O“ angegeben. Dies kann zu Problemen bei der Einreise führen. Bitte beachten Sie, dass der Buchstabe „O“ für die Seriennummer der deutschen Reisepässe nicht verwendet wird. Eine „Identitätsnummer“ gibt es für deutsche Staatsangehörige nicht. In dieser Kategorie ist die Nummer des Personalausweises anzugeben. Umfassende englisch- und auch deutschsprachige Informationen zum ESTA-Verfahren erhalten Sie über die ESTA-Startseite oder folgenden Links: Externer Link, öffnet in neuem FensterESTA-Informationen der US-Botschaft Berlin Externer Link, öffnet in neuem FensterUS State Department Visa-Waiver-Program und Externer Link, öffnet in neuem FensterESTA-Häufig gestellte Fragen Visum Wenn Sie die Voraussetzungen für die Teilnahme am Visa Waiver-Programm nicht erfüllen, ist grundsätzlich ein Visum erforderlich – zum Beispiel wenn Sie: · vorhaben, in den USA einer bezahlten oder unbezahlten Arbeit nachzugehen (auch Au Pair oder auch bei nur vorübergehend in den USA ausgeführten Tätigkeiten, z.B. Journalisten), · den Besuch einer Ausbildungsstätte planen (auch einer Sprachschule), · an einem Austauschprogramm teilnehmen, · eine Forschungsarbeit durchführen, · in den USA heiraten und dort anschließend wohnen wollen, · nicht mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel einreisen (z.B. Segler, Piloten; gilt auch für Überseeterritorien) · keine elektronische Einreiseerlaubnis erhalten haben (siehe unten stehende Erläuterungen). Das Visum ist bei der zuständigen US-Botschaft bzw. dem zuständigen US-Generalkonsulat zu beantragen. Weitere Hinweise Ausführliche grundsätzliche Hinweise zu den US-Einreisebestimmungen und zum Visumverfahren finden Sie auf der Website der Externer Link, öffnet in neuem FensterUS-Botschaft Berlin. Sollten bei Ihrer Einreise in die USA Probleme aufgetreten sein, können Sie sich nach Ihrer Rückkehr an das Department of Homeland Security (DHS) wenden. Das DHS hat ein Externer Link, öffnet in neuem Fenster„Traveler Redress Inquiry Program (DHS TRIP)“ eingerichtet, welches die zentrale Anlaufstelle für Fragen und Anträge auf Abhilfe bei Problemen im Zusammenhang mit Einreisen in die USA ist. Nutzer von TRIP müssen ein Online-Formular ausfüllen und dort Angaben zur Person und Art der negativen Reiseerfahrung machen, wegen der sie Abhilfe oder Auskunft erbitten. Grundsätzlich wird Reisenden empfohlen, den Reisepass bzw. eine Kopie des Reisepasses, aus dem der legale Aufenthalt in den USA hervorgeht (Einreisestempel, ggf. Visum), ständig mit sich zu führen. In einigen Staaten, wie beispielsweise Lousiana, ist dies Pflicht. Alle weitergehenden Fragen über Ihre Einreise in die USA sollten Sie rechtzeitig vor Abreise mit der zuständigen amerikanischen Auslandsvertretung klären. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes. Zum Seitenanfang Besondere Zollvorschriften Hinweise zu den aktuellen Zollvorschriften finden Sie unter Externer Link, öffnet in neuem FensterInternational Visitors. Weitergehende Zollinformationen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie bei der Botschaft Ihres Ziellandes. Nur dort kann Ihnen eine rechtsverbindliche Auskunft gegeben werden.Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Website des deutschen Zolls Externer Link, öffnet in neuem Fensterwww.zoll.de einsehen oder telefonisch erfragen. Zum Seitenanfang Besondere strafrechtliche Vorschriften Sollten Sie wegen des Verdachts einer Straftat in Polizeigewahrsam genommen werden, müssen Sie mit einem Verfahren rechnen, das sich in manchen Punkten erheblich von dem in Deutschland unterscheidet. Strafverfolgungsmaßnahmen und Strafmaß des US-amerikanischen Rechtssystems sind zum Teil erheblich härter als in der Bundesrepublik Deutschland. Im Falle einer Verhaftung haben Sie gem. Art. 36 der Wiener Konsularrechtskonvention das Recht zu verlangen, dass die zuständige deutsche Auslandsvertretung informiert wird. Hierauf sollten Sie bestehen. Die deutschen Auslandsvertretungen können Sie dann konsularisch betreuen (Exekutive Befugnisse gegenüber amerikanischen Stellen haben sie aber nicht, können also beispielsweise nicht Ihre Freilassung anordnen. Sie können auch nicht Ihre Verteidigung übernehmen, Sie jedoch erforderlichenfalls zum Beispiel dabei unterstützen, einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden). Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen: Rauschmittel Schon der Besitz geringster Mengen von Rauschmitteln, auch wenn es sich um Mittel oder Mengen handelt, deren Besitz in Deutschland eventuell nicht strafrechtlich verfolgt wird, zieht ausnahmslos eine lebenslange Einreisesperre nach sich und kann zu langjährigen Haftstrafen führen. Hinzu kommen sehr hohe Zollforderungen, schnell über Hunderttausende US-$. Bereits bei der Einreise in die USA (auch wenn es sich "nur" um einen Transit handelt, also ein Umsteigen auf dem Flughafen) werden strenge Kontrollen durchgeführt. Unerlaubte Aufenthaltsverlängerung und Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis Nehmen Sie keine Arbeit an, um sich ein Reisetaschengeld zu verdienen, es sei denn, Sie haben eine Arbeitserlaubnis. Illegale Arbeitsaufnahme kann zu Gefängnisstrafen und Ausweisung führen. Bleiben Sie nicht länger in den USA, als es Ihre in Ihren Pass geheftete Einreisekarte erlaubt. Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit ist fast überall verboten. Schon das sichtbare Tragen alkoholischer Getränke ist normalerweise strafbar. Dies gilt auch für Nationalparks o. ä. Alkohol darf nicht an unter 21jährige abgegeben werden. Eventuell müssen Sie per Ausweis beweisen, dass Sie schon 21 Jahre alt sind. Rauchverbote werden in den USA häufiger verhängt als bei uns in Deutschland. Es wird empfohlen, die Rauchverbote unbedingt einzuhalten, da auch hier Ordnungsstrafen drohen können. Nacktbaden Auch wenn die Gesetze in den einzelnen Bundesstaaten, die Nacktheit generell als "indecent exposure" unter Strafe stellen, rar geworden sind, sollte unbedingt beachtet werden, dass Nacktbaden und selbst das Umziehen am Strand als Erregung öffentlichen Ärgernisses aufgefasst werden und daher zu Unannehmlichkeiten führen kann. Nur an einigen wenigen Stränden ist Nacktbaden zulässig oder wird zumindest geduldet. An allen anderen Stränden sollte Nacktbaden - am besten auch von Kleinkindern - unterlassen werden. Gleiches gilt für das Baden "oben ohne" - nicht nur von erwachsenen Frauen, sondern auch von kleinen Mädchen. Kinderpornographie und -missbrauch Kinderpornographie und –missbrauch werden in den USA strengstens verfolgt und geahndet. Schon möglicherweise geringe Verdachtsmomente werden von einer wachsamen Bevölkerung an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Insofern sollte das Fotografieren nicht vollständig bekleideter Kinder (auch der eigenen z.B. im Garten oder in der Badewanne) unterlassen werden! Die Grenzen zwischen harmlosen Familienfotos und strafbaren "sexuell suggestiven" Fotos verlaufen in den Augen der Ermittlungsbeamten fließend. Eine Anzeige (durch Nachbarn oder ein mit der Filmentwicklung beauftragtes Fotogeschäft) kann langwierige Ermittlungsverfahren, im schlimmsten Fall sogar Gefängnisstrafen nach sich ziehen. Sexuelle Handlungen an Minderjährigen Sexuelle Handlungen an Minderjährigen – auch in gegenseitigem Einvernehmen – werden in vielen Fällen mit langer Haft bestraft. Je nach Bundesstaat variiert die Altersgrenze, unterhalb derer keine wirksame Einwilligung in sexuelle Handlungen erklärt werden kann. Dies kann dazu führen, dass beispielsweise ein 18-Jähriger mit 17-jähriger Freundin oder ein 16-Jähriger mit 15-jähriger Freundin als Sexualstraftäter verurteilt wird. Öffentliches Stillen Das Stillen von Babys in der Öffentlichkeit wird zwar mittlerweile in wohl allen Bundesstaaten von den "indecent exposure"-Strafvorschriften ausgenommen, sollte jedoch zumindest in Restaurants und Bars bzw. in weniger "liberalen" Gegenden unterlassen werden. Verletzung der Aufsichtspflicht In den USA kann das Unbeaufsichtigtlassen von Kindern bestimmter Altersstufen strafbar sein und geahndet werden. Dies sollten auch Touristen, die ihre Kinder etwa nur kurz im Hotel oder im Auto zurücklassen wollen, unbedingt beachten. Zwar setzen nur wenige Bundesstaaten diesbezüglich feste Altersgrenzen fest (z.B. Maryland, wo das Alleinlassen von Kindern unter 8 Jahren unter Strafe gestellt ist; oder Illinois, wo Kinder unter 14 Jahren nicht für "unangemessen lange" Zeit allein gelassen werden dürfen). In allen anderen Staaten kommen meist lokale Richtlinien zur Anwendung, bei denen das Mindestalter unbeaufsichtigter Kinder generell zwischen 12-13 Jahren schwankt, und es auch auf die Dauer des Alleinseins ankommt. Grundsätzlich gilt daher, dass Kinder unter 8 Jahren nie, Kinder unter 12 oder 13 Jahren nur kürzeste Zeit unbeaufsichtigt gelassen werden sollten. Prostitution In vielen Bundesstaaten der USA ist es strafbar, mit Prostituierten geschlechtlich zu verkehren. Schon das Ansprechen einer Prostituierten kann strafbar sein. Stalking In den USA ist das wiederholte Verfolgen oder die wiederholte Belästigung einer anderen Person, "Stalking" genannt, strafbar. ... und zu guter Letzt Sollten Sie einen Strafzettel ("Ticket") für falsches Parken, überhöhte Geschwindigkeit oder Ähnliches erhalten haben: Bitte zahlen Sie! In Einzelfällen kann es sonst bei künftigen Einreisen oder Aufenthalten Unannehmlichkeiten geben. Für Auskünfte sind die US-Behörden zuständig. Wenden Sie sich direkt an die Stelle, die das Ticket ausgestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn Sie die USA verlassen haben, ohne zu zahlen. Die deutschen Auslandsvertretungen in den USA haben keine Möglichkeit, in diesen Fällen behilflich zu sein. Amerikanische Polizisten erwarten, dass Autofahrer, die sie zum Anhalten auffordern, im Fahrzeug sitzen bleiben, das Fenster herabrollen und beide Hände sichtbar auf das Lenkrad legen. Aussteigen o. ä. empfinden sie als Bedrohung und reagieren gegebenenfalls mit Selbstverteidigungsmaßnahmen. Zum Seitenanfang Medizinische Hinweise Aktuelle medizinische Hinweise Zika-Virus-Infektion In Lateinamerika und der Karibik, inklusive Puerto Rico und den US Virgin Islands wird aktuell eine deutliche Zunahme von durch Mücken übertragbaren Zika-Virus-Infektionen beobachtet, die klinisch ähnlich wie Dengue-Fieber verlaufen, allerdings für ungeborene Kinder eine Gefahr darstellt. Eine Impfung, eine Chemoprophylaxe oder eine spezifische Therapie stehen absehbar nicht zur Verfügung. Die Möglichkeit einer lokalen Übertragung des Virus ist in den USA grundsätzlich gegeben. Das Auswärtige Amt empfiehlt daher Schwangeren und Frauen, die schwanger werden wollen, in Abstimmung mit der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG) sowie dem Robert-Koch-Institut von vermeidbaren Reisen in Zika-Virus-Ausbruchsgebiete abzusehen, da ein Risiko frühkindlicher Fehlbildungen bei einer Infektion der Frau gegeben ist. Bei unvermeidbaren Reisen muss auf eine ganztägige konsequente Anwendung persönlicher Schutzmaßnahmen zur Vorbeugung von Mückenstichen geachtet werden, siehe auch: Externer Link, öffnet in neuem FensterSchutzmaßnahmen Mückenstiche Weitere Informationen zur Zika-Virus-Infektion und deren Prävention finden Sie auf dem Merkblatt des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts Externer Link, öffnet in neuem FensterZika-Virus.pdf. Da eine sexuelle Übertragbarkeit möglich ist, wird nach einer möglichen Exposition in den Ausbruchgebieten bei Sexualverkehr mit Schwangeren Kondomgebrauch für die Dauer der Schwangerschaft empfohlen. Frauen sollten für 2 Monate nach Rückkehr aus den Ausbruchsgebieten eine Schwangerschaft verhindern. Für männliche Reiserückkehrer ist darüber hinaus zu überlegen, ob die Dauer des Aufenthaltes und das persönliche Risikoprofil vor Ort es rechtfertigen, nach Rückkehr seinen Sexualpartner generell für die Dauer von 2 Monaten durch Kondomgebrauch zu schützen. Weitere Informationen zur Zika-Virus-Infektion finden Sie auf dem Merkblatt des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts Externer Link, öffnet in neuem FensterMerkblatt Zika-Virus-Infektion Impfschutz Die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des Robert-Koch-Institutes Externer Link, öffnet in neuem Fensterwww.rki.de für Kinder und Erwachsene sollten anlässlich einer Reise überprüft und vervollständigt werden. Das Auswärtige Amt empfiehlt darüber hinaus bei besonderer Exposition (z.B. aktuellen Ausbrüchen, einfachen Reisebedingungen, Hygienemängeln, Einsätzen, unzureichender medizinischer Versorgung, besonderen beruflichen/sozialen Kontakten) eine Impfung gegen Hepatitis A und B. Bei Langzeitaufenthalten sollten Impfauflagen für die Anmeldung an Schulen, Kindergärten und Universitäten beachtet werden (ggf. vor Einreise erfragen!). Das komplette deutsche Standardimpfprogramm des Robert-Koch-Institutes (Externer Link, öffnet in neuem Fensterwww.rki.de) einschließlich der Meningokokken-Impfung muss im Zweifel nachgewiesen werden und sollte deshalb vor Ausreise komplettiert werden. Lassen Sie sich hierbei von einem Reise-/Tropenmediziner beraten. West-Nil-Fieber (West Nile Virus) ist eine Viruserkrankung, die seit 1999 auch verstärkt in den USA auftritt. Von Gebieten an der Ostküste hat sich das West Nile Virus über weite Regionen bis nach Kalifornien an die Westküste der USA ausgebreitet. Die Patienten leiden an grippeähnlichen Beschwerden mit Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen, Bindehautentzündung, Durchfall, Erbrechen und Appetitlosigkeit. Bei knapp der Hälfte der Patienten tritt gegen Ende der Fieberphase ein Hautausschlag auf, der etwa eine Woche anhält. Insgesamt dauert die Erkrankung meist etwa eine Woche und heilt ohne Therapie ab.In seltenen Fällen kann es zu schwerwiegenden Entzündungen des Gehirns (Enzephalitis) und der Gehirnhäute (Meningitis) sowie zu akuten Lähmungserscheinungen (Paralyse) kommen, die sich nur teilweise oder gar nicht mehr zurückbilden. Diese schwerwiegenden Komplikationen können zum Tod führen. Betroffen sind insbesondere alte Menschen, Kinder und Abwehrgeschwächte wie Krebs- oder HIV-Patienten. Je älter der Patient ist, umso höher ist die Gefahr für die Ausbreitung der Krankheit auf Gehirn und Nervensystem. Schwere Verläufe werden besonders ab dem 50. Lebensjahr beobachtet. Die Wahrscheinlichkeit, sich in den USA mit dem West Nile Virus zu infizieren ist gering. Die Übertragung erfolgt durch infizierte Mücken. Sie kann auch nach einer Bluttransfusion mit Blut eines akut erkrankten Patienten oder in Einzelfällen auch nach Organtransplantationen auftreten. Infizierte Mütter können das Virus auf das ungeborene Kind oder später beim Stillen durch die Muttermilch übertragen. Aufgrund der mückengebundenen Infektionsrisiken insbesondere auch in den subtropischen Teilen der USA wird allen Reisenden empfohlen, körperbedeckende helle Kleidung zu tragen (lange Hosen, lange Hemden), ganztägig (Zika, West Nil) Insektenschutzmittel auf alle freien Körperstellen wiederholt aufzutragen ggf. unter einem imprägnierten Moskitonetz zu schlafen Hantavirus Die insgesamt seltene Erkrankung kann landesweit (aktueller Schwerpunkt im Yosemite Nationalpark) durchschnittlich 2-4 Wochen nach Aufnahme von mit Hantaviren kontaminierten Sekreten infizierter Nagetiere über die Atemwege bzw. den Magen-Darm-Kanal zu grippeähnlichen Symptomen wie Kopf- und Gliederschmerzen führen. In seltenen Fällen können tödliche Komplikationen der Nieren oder des Herz-Lungensystems entstehen (hämorrhagisches Fieber mit renalem Syndrom, HFRS oder kardio-pulmonales Syndrom, HPS bzw. HCPS). Eine Übertragung von Mensch zu Mensch findet nur in extrem seltenen Fällen statt. Eine Impfung bzw. medikamentöse Prophylaxe existiert nicht. Weitere tagesaktuelle Informationen, Karten und Gesundheitshinweise, nicht nur zu diesen Erkrankungen, finden Reisende auch auf der Internetseite der amerikanischen Gesundheitsbehörde CDC (Center for Disease Control) unter Externer Link, öffnet in neuem Fensterwww.cdc.gov In den USA sind die ärztliche und apparative Versorgung sowie Hygiene, Medikamentenversorgung etc. i.d.R. kein Problem. Der Reisende sollte aber die großen Entfernungen nicht unterschätzen, die evtl. bis zum nächsten Krankenhaus zu überwinden sind. Behandlungen sind teuer und erfolgen gegen Vorkasse oder jedenfalls direkte Bezahlung. Eine Krankenversicherung unter Einschluss der USA ist dringend empfohlen ebenso wie eine belastbare Kreditkarte. Häufig ist es günstiger (wenn medizinisch möglich) nach Deutschland zurückzufliegen und sich hier behandeln zu lassen. Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis: Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich. Die Angaben sind: zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes; auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten; immer auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt / Tropenmediziner ist im gegebenen Fall regelmäßig zu empfehlen; trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein. Haftungsausschluss Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes wird daher empfohlen. Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen entsprechenden Versicherungsschutz, z.B. einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung, abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen nach dem Konsulargesetz in Rechnung gestellt werden. Quellverweis ...