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Änderung der Bauordnung
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Überprüfung:
Welcher Koch mit Zwierbelschnauzer hatte in Roki sein Restaurant die Oldiethek ? Horst L...... (rethciL)
Beitrag:
<p>[QUOTE="Roki Portal Redaktion, post: 58544, member: 544"]<b>Änderung der Bauordnung</b></p><p><br /></p><p>Die nordrhein - westfälische Bauordnung erfährt durch ein Gesetz vom 15.12.2016 umfangreiche Änderungen.</p><p><br /></p><p>Eine wesentliche Neuerung ist der Wegfall des sogenannten Freistellungsverfahrens gemäß § 67 der Bauordnung. Danach bedurfte es im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, bei gesicherter Erschließung, unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.</p><p><br /></p><p>Der Wegfall dieses Verfahrens hat nach Aussage des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW, sowie der Bauaufsicht des Rhein-Kreises Neuss zur Folge, dass von der Genehmigung freigestellte Bauvorhaben, die nicht vor dem 28.12.2017 fertig gestellt werden, in das Baugenehmigungsverfahren überführt werden müssen.</p><p><br /></p><p>Die Gemeinde wird bis dahin Freistellungsanträge entgegennehmen und als solche bearbeiten, jedoch muss schon jetzt darauf hingewiesen werden, dass eine spätere Überleitung in das Genehmigungsverfahren (nach dem 28.12.2017) eine Bauverzögerung bis zur Erteilung der Baugenehmigung mit sich bringen kann. Ein Weiterbau ohne vorherige Erteilung einer Baugenehmigung ist dann nicht mehr möglich.</p><p><br /></p><p>Bauherrn, die bereits absehen können, dass Ihr Bauvorhaben nicht bis zum 28.12.2017 realisiert werden kann, ist daher zu raten, ein Genehmigungsverfahren einzuleiten.</p><p><br /></p><p>Das Bauantragsverfahren kann mehrere Monate in Anspruch nehmen und ist gebührenpflichtig.[/QUOTE]</p><p><br /></p>
[QUOTE="Roki Portal Redaktion, post: 58544, member: 544"][B]Änderung der Bauordnung[/B] Die nordrhein - westfälische Bauordnung erfährt durch ein Gesetz vom 15.12.2016 umfangreiche Änderungen. Eine wesentliche Neuerung ist der Wegfall des sogenannten Freistellungsverfahrens gemäß § 67 der Bauordnung. Danach bedurfte es im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, bei gesicherter Erschließung, unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Der Wegfall dieses Verfahrens hat nach Aussage des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW, sowie der Bauaufsicht des Rhein-Kreises Neuss zur Folge, dass von der Genehmigung freigestellte Bauvorhaben, die nicht vor dem 28.12.2017 fertig gestellt werden, in das Baugenehmigungsverfahren überführt werden müssen. Die Gemeinde wird bis dahin Freistellungsanträge entgegennehmen und als solche bearbeiten, jedoch muss schon jetzt darauf hingewiesen werden, dass eine spätere Überleitung in das Genehmigungsverfahren (nach dem 28.12.2017) eine Bauverzögerung bis zur Erteilung der Baugenehmigung mit sich bringen kann. Ein Weiterbau ohne vorherige Erteilung einer Baugenehmigung ist dann nicht mehr möglich. Bauherrn, die bereits absehen können, dass Ihr Bauvorhaben nicht bis zum 28.12.2017 realisiert werden kann, ist daher zu raten, ein Genehmigungsverfahren einzuleiten. Das Bauantragsverfahren kann mehrere Monate in Anspruch nehmen und ist gebührenpflichtig.[/QUOTE]
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