Ruheverordnung – Rücksicht auf die Nachbarschaft
Die warme Sommerzeit, insbesondere die Ferienzeit, ist
Erholungszeit. Manch einer verbringt den Urlaub auf „Balkonien“.
Wenn man dann Siesta hält, wird es – verständlicherweise
– sehr schnell als störend empfunden, wenn ein
Nachbar in der Mittagszeit z.B. den Rasenmäher anwirft.
Aber auch in den Abendstunden und an den Wochenenden
kann man nicht grenzenlos Geräuschkulissen verursachen.
Um möglichen Konflikten aus dem Weg zu gehen weist die
Gemeinde Rommerskirchen auf die diesbezüglichen Regelungen
in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde
Rommerskirchen“ sowie auf das Sonn- und Feiertagsgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen hin:
Demnach dürfen Tätigkeiten, die mit besonderer Lärmentwicklung
verbunden sind und die die allgemeine Ruhe stören
können, nur an Werktagen, montags bis freitags in der
Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 – 20.00 Uhr und
samstags in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 –
18.00 Uhr verrichtet werden.
Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere der Gebrauch
von Rasenmähern, das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen,
Läufern u. ä. Gegenständen, das Holzhacken, Hämmern,
Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern.
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren
Arbeiten untersagt.
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