Kostensparend Garten und Straßenbeete und -bäume bewässern
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Seit Beginn der Hitzeperiode sind Gemeinde, Feuerwehr und auch
Bürgerinnen und Bürger aktiv dabei Bäume und Bete im öffentlichen
Raum zu wässern.
Die 2. Wasseruhr bietet für viele Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit
Wasser, das nicht dem Kanalnetz zugeführt wird, am Ende des Jahres von
der Entwässerungsgebühr abzusetzen. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann diese 2. Wasseruhr beantragt werden und somit
bares Geld sparen.
Auflagen für die Installation
Um diese 2. Wasseruhr installieren zu können müssen einige Auflagen
beachtet werden. So weist das Steueramt der Gemeinde Rommerskirchen
daraufhin, dass der Nachweis über die entnommene Frischwassermenge
grundsätzlich über einen geeichten fest installierten
Wasserzwischenzähler zu führen ist. Der Wasserzwischenzähler darf nach
der Installation nicht mehr beweglich sein. So muss der
Wasserzwischenzähler grundsätzlich fest im Leitungssystem installiert
werden. Zur Klärung von Sonderfällen muss mit dem Steueramt
Rücksprache gehalten werden.
Da ausgeschlossen werden muss, dass das entnommene Wasser über
die 2. Wasseruhr dem Kanalnetz zugeführt wird, darf sich kein
Bodenabfluss oder Waschbecken in der Nähe befinden.
Auf die Eichzeit achten
Der Zwischenzähler für die Gartenbewässerung muss zwingend geeicht
sein. Die Eichzeit beträgt sechs Jahre, nach diesen sechs Jahren ist die
Uhr nicht mehr geeicht und kann somit nicht mehr verwendet werden.
Deshalb muss nach Ablauf der Frist eine neue geeichte 2. Wasseruhr
eingebaut und ein entsprechender Eichnachweis erbracht werden (z.B.
Zertifikat, Foto). Zum 01. Dezember eines jeden Jahres muss der
Zählerstand der 2. Wasseruhr dem Steueramt der Gemeinde
Rommerskirchen unaufgefordert schriftlich mitgeteilt werden.
Private und landwirtschaftliche Nutzung möglich
Das Wasser kann sowohl für private als auch landwirtschaftliche Zwecke
genutzt werden. Im privaten Bereich kann Wasser z.B. für die
Bewässerung von Gartenanlagen und Ziergärten abgeführt werden oder
auch für das füllen von Gartenteichen und zum Tränken von
Straßenbäumen genutzt werden.
Bei einer landwirtschaftlichen Nutzung ist die Größe der Ackerfläche
anzugeben und ob die Nutzung für die Viehhaltung oder den Anbau von
Nutzpflanzen vorgesehen ist.
Ein Antragsformular für die mitzuteilenden Angaben befindet sich auf der
Internetseite www.rommerskirchen.de / Bürgerservice / Formulare /
Steueramt.
Antragsformulare sind auch beim Steueramt der Gemeinde
Rommerskirchen erhältlich.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Steueramtes unter den
Rufnummer 02183 / 800-55, – 46 zur Verfügung.

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