Corona: Finanzhilfe für die Unternehmen

Um kleinen und mittleren Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen
sowie Solo-Selbstständigen und Freiberuflern
und der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung
umfangreiche Hilfspakete versprochen. Die „Corona-Soforthilfe“ richte sich dabei vor allem an Kleinstunternehmen
und Soloselbstständige. Ein entsprechender Antrag werde am 27. März im Laufe des Tages auf der Internetseite
des Wirtschaftsministeriums online gestellt. Darauf wies jetzt noch einmal Wirtschaftsförderin Alina Gries
hin.
Das Land stellt darüber hinaus den Unternehmen umfangreiche Angebote zur Verfügung:
Bürgschaften: In Nordrhein-Westfalen stehen die Bürgschaftsbank
NRW (bis 2,5 Mio. Euro pro Unternehmen) und
das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro) bereit,
um Kredite zu besichern. Die Bürgschaftsbank ermöglicht
eine 72- Stunden-Expressbürgschaft.
Bürgschaftsbank: Für Kontokorrent-Linien bis 100.000
Euro wird das Wirtschaftsministerium über die Bürgschaftsbank
NRW 90 prozentige Bürgschaften in einem Schnellverfahren
mit nur einem Tag Bearbeitungszeit anbieten, sobald
dieses vom Bundesministerium der Finanzen die Freigabe
dafür bekommt.
KfW-Kredite: Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung
der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen
weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Eine höhere
Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent
bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren
Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die
Kreditvergabe.
Steuerstundungen: Die Finanzverwaltung kommt von der
Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen
Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer)
und der Herabsetzung von Vorauszahlungen
(Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen
und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen
weitest Möglich aus. Für Anträge steht ab sofort
ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung
unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-
aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus)
Entschädigungen für Quarantäne: Sollte wegen des
Corona- Virus ein Tätigkeitsverbot, z.B. Quarantäne, ausgesprochen
werden, können Betriebe eine Entschädigung für
die Fortzahlung von Löhnen und Gehältern bei den Landschaftsverbänden
Rheinland und Westfalen-Lippe beantragen.
Das gleiche gilt, wenn Sie als Selbstständige/r oder als
Freiberufler/in einen Verdienstausfall erleiden, weil Sie unter
Quarantäne gestellt wurden. So sieht es das Gesetz zur
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten vor –
vorausgesetzt, das Gesundheitsamt hat die Isolation angeordnet.
Bemessen wird die Höhe der Entschädigung an den
letzten Jahreseinnahmen, die Sie Ihrem Finanzamt übermittelt
haben (mit dem Finanzamt können Sie darüber hinaus
auch über eine neue Bemessung der Vorauszahlung besprechen,
wenn Sie Umsatzeinbußen zu befürchten haben).
Dauert die Quarantäne länger als sechs Wochen an,
so sinkt die Entschädigung auf die Höhe des gesetzlichen
Krankengeldes ab. Mehr unter https://www.lwl.org/pressemitteilungen/
nr_mitteilung.php?urlID=50337
Beteiligungskapital für Kleinunternehmen: Der „Mikromezzaninfonds
Deutschland“ kann ohne Einschaltung der
Hausbank und ohne Sicherheiten stille Beteiligungen eingehen
(max. 75.000 Euro). Richtet sich an kleine Unternehmen,
Gründungen und spezielle Zielgruppen (u.a. Unternehmen,
die ausbilden sowie Gründungen aus der Arbeitslosigkeit).
Kurzarbeitergeld: Haben Sie Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter in
Ihrem Betrieb, welche Sie nicht wie gewohnt beschäftigen
und bezahlen können, so können Sie einen Antrag bei der
Bundesagentur für Arbeit stellen. Den Vordruck finden Sie
unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/
kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Soforthilfe für freischaffende, professionelle Künstlerinnen
und Künstler: Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft
unterstützt freischaffende, professionelle Künstlerinnen und
Künstler mit einer finanziellen Soforthilfe in Höhe von
2.000€. Diese finanzielle und nicht rückzahlbare Unterstützung
soll bei Absagen von Engagements finanzielle Engpässe
überbrücken. Den Antrag können Sie unter nachstehendem
Link herunterladen. Bitte beachten Sie, Ihren
Nachweis über die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse
sowie einen Nachweis für Ihren Honorarausfall (z.B. Vertrag
und Veranstaltungsabsage) Ihrem Antrag beizulegen. Weitere
Informationen sowie den Antrag finden Sie unter
https://www.mkw.nrw/Informationen_Corona-Virus.
Soloselbstständige und Kleinunternehmen: Das Soforthilfe-
Programm für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen
sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe umfasst:
· Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse)
o Bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei
bis zu 5 Beschäftigten
o Bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei
bis zu 10 Beschäftigten
o Bis 25.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei
bis zu 50 Beschäftigten
· Elektronisches Antragsverfahren wird am
27.03.2020 unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-
2020 online gehen!