Kreis erlässt erweiterte Allgemeinverfügung zum Schutz von Pflegeeinrichtungen

Symbolbild

Rhein-Kreis Neuss. Mit einer erweiterten Allgemeinverfügung erlässt der Rhein-Kreis Neuss zusätzliche Corona-Auflagen für Pflegeeinrichtungen. „Die Maßnahmen dienen vorrangig dem Schutz der Bewohner und Beschäftigten“, erläutert Landrat Hans-Jürgen Petrauschke vor dem Hintergrund, dass das Infektionsgeschehen und die Zahl der Todesfälle in Gemeinschaftseinrichtungen weiter überdurchschnittlich sind. Auch die zwischenzeitlich im Kreisgebiet nachgewiesenen Virus- Mutationen machen striktere Schutzmaßnahmen erforderlich.

Im Rhein-Kreis Neuss entfallen etwa 25 Prozent aller positiven Testergebnisse des Kreisgesundheitsamtes auf Gemeinschaftseinrichtungen. Wie das RKI feststellt, gehören Bewohner von Alten- und Pflegeeinrichtungen, Bewohner sowie Betreute von Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen aufgrund ihres Alters und wegen Vorerkrankungen oft zum Personenkreis mit erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Darüber hinaus besteht aufgrund der räumlichen Situation und nahem physischen Kontakt bei pflegerischen Tätigkeiten ein erhöhtes Risiko für den Erwerb einer Infektion.

„Im Rhein-Kreis Neuss setzen wir auf breitgefächerte Strategien für die Vermeidung von COVID-19-Erkrankungen und ihrer Verbreitung innerhalb der Einrichtungen und nach außen. Dazu gehört die Priorisierung von Pflegeeinrichtungen beim Impfstart genauso wie die jetzt erweiterte Allgemeinverfügung“, betont Landrat Petrauschke. Laut der neuen Allgemeinverfügung gelten für Pflegeeinrichtungen ab sofort folgende Regelungen:

Alle in einer Einrichtung tätigen Personen müssen in den Zimmern, den Wohnbereichen und den Gemeinschaftsräumen der Bewohner einen Mund-Nasen-Schutz nach FFP2, KN95 oder einem vergleichbaren Standard tragen. In gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten wie Dienstzimmer, Pausenraum oder Küche ist ein einfacher medizinischer Mund-Nasen-Schutz ausreichend.

Das gesamte Personal muss täglich per Schnelltest (PoC-Test) auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden. Zudem müssen alle Besucher – von Angehörigen über Betreuer und Ärzte bis zu medizinisch-pflegerischen Dienstleistern –vor Betreten mit einem Schnelltest getestet werden. Alternativ können diese ein negatives PoC-Testergebnis vom selben Tag vorlegen. Bei einem positiven Ergebnis oder bei Test-Verweigerung ist der Zutritt zu untersagen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und der Polizei im Einsatz.

 

Bei Neu- und Wiederaufnahmen in Pflegeeinrichtungen sind die aufgenommen Personen nach drei Tagen mit einem PCR-Test auf eine Corona-Infektion zu testen. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses müssen diese isoliert von den anderen Bewohnern untergebracht und versorgt werden.

Es sollen einmal pro Monat Schulungen aller Pflegekräfte durch die Hygienebeauftragten der Einrichtungen zum richtigen Verhalten im Umgang mit dem Covid-19-Erreger stattfinden. Die Teilnahme der Beschäftigten ist durch Unterschriften zu belegen und der WTG-Behörde des Rhein-Kreises Neuss vorzulegen. Allen Pflegeeinrichtungen haben zudem die Möglichkeit, ihre Hygienebeauftragten vom Kreisgesundheitsamt schulen zu lassen, z.B. im Tragen der persönlichen Schutzausrüstung, richtige Desinfektion, korrekte Durchführung von PoC-Tests.

Sobald eine Corona-Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wird, werden weitere Maßnahmen zum Schutz der Bewohner durch die WTG-Behörde erlassen.

„Wir sind uns bewusst“, so Landrat Petrauschke, „dass diese Maßnahmen für die Einrichtungen, ihre Bewohner und Mitarbeiter weitere Einschränkungen und Anstrengungen bedeuten. Dahinter steht unser gemeinsames Ziel, Menschenleben zu schützen, die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und möglichst schnell eine 7-Tage-Inzidenz von dauerhaft unter 50 zu erreichen.“