Im Rhein-Kreis Neuss liegt die 7-Tages-Inzidenz seit dem 15. Juli über dem Schwellenwert von 10. Damit gelten im Kreisgebiet entsprechend der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem 24. Juli die Regelungen der Inzidenzstufe 1.

Die ab Samstag geltenden Regelungen der Inzidenzstufe 1 der Corona-Schutzverordnung NRW sehen für Grevenbroich u.a. folgendes vor:

Kontaktbeschränkungen

  • Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt.
  • Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Testnachweis aus beliebigen Haushalten erlaubt.
  • Immunisierte Personen (vollständig Geimpfte und Genesene) dürfen in beiden Fällen zusätzlich teilnehmen.

Private Veranstaltungen, Partys und ähnliche Feiern

  • Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 250 Gästen und innen mit bis zu 100 Gästen möglich. Voraussetzung: negativer Testnachweis und sichergestellte einfach Rückverfolgbarkeit; keine Maskenpflicht draußen und drinnen am Tisch, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.
  • Partys und vergleichbare Feiern sind im Freien ohne Mindestabstand und ohne Maskenpflicht mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt und einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Gastronomie

  • Zulässig ist die Öffnung der Gastronomie im Innen- und Außenbereich mit Platzpflicht. Es ist kein Negativtest erforderlich.
  • Mindestabstände zwischen Tischen dürfen unterschritten werden, wenn eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert.

Einzelhandel:

  • Erlaubt ist ein Kunde pro 10 Quadratmeter. Es gibt keine Unterscheidung zu Geschäften der Grundversorgung.

Außerschulische Bildung

  • Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.
  • Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt, sofern negative Testnachweise vorliegen oder ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt wird.
  • Wenn auch die Landesinzidenz unter 35 liegt, entfällt die Vorgabe eines negativen Testnachweises bzw. des beaufsichtigten Selbsttests. Für Angebote mit Gesang gilt dies nur, wenn ein Mindestabstand von 2m eingehalten oder eine Maske getragen wird

Kinder- und Jugendarbeit

  • Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.
  • Ferienangebote und Ferienreisen sind mit negativem Testnachweis oder beaufsichtigtem Selbsttest möglich

Kultur

  • Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
  • Außen sind mehr als 1.000 Personen erlaubt, wenn ein genehmigtes Konzept vorliegt.
  • Bei Kulturveranstaltungen im Freien mit weniger als 200 teilnehmenden Personen entfällt die Testpflicht.
  • Wenn auch die Landesinzidenz unter 35 liegt: Veranstaltungen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen ohne Mindestabstand, aber mit negativem Testnachweis oder mit Mindestabstand und ohne Testnachweis erlaubt. Mehr als 1.000 Personen sind erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
  • Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt. Im Freien entfällt die Testpflicht.

Sport

  • Kontaktfreier Sport ist ohne Personenbegrenzung erlaubt.
  • Kontaktsport innen und außen mit bis zu 100 Personen. Negativtestnachweis und Rückverfolgung sind erforderlich.
  • In Innenräumen (inkl. Fitnessstudios) ist auch bei kontaktfreiem Sport die Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung erforderlich, jedoch kann wahlweise auf einen Negativtest oder auf die Einhaltung der Vorgaben zum Mindestabstand verzichtet werden.
  • Hochintensives Ausdauertraining (HIIT, Indoor-Cycling etc.) ist innen mit bis zu 15 Personen erlaubt (Negativestnachweis und Rückverfolgung).
  • Wenn die Landesinzidenzstufe 1 oder niedriger gilt, ist der Sport ohne Negativtestnachweis zulässig, ggf. mit Mindestabstand.
  • Außen sind bis zu 25.000 Zuschauer erlaubt (max. die Hälfte der Kapazität). Bei mehr als 5.000 Zuschauern ist ein Negativtestnachweis und ein genehmigtes Konzept erforderlich.
  • Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. ein Drittel der Kapazität) erlaubt, sofern negative Testnachweise, ein Sitzplan sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.

Freizeit

  • Bäder, Saunen und Indoor-Spielplätze dürfen mit Personenbegrenzung und Negativtest öffnen.
  • Freibäder sowie kleinere Außeneinrichtungen dürfen ohne Testnachweis öffnen.
  • Erlaubt ist weiter die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten ohne Negativtest.
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichem sind im Innen- und Außenbereich ohne Negativtest möglich, sofern die Vorgaben zur Einhaltung des Mindestabstandes eingehalten werden können und auch die Landesinzidenz unter 35 liegt.

Diskotheken und Clubs
Der Betrieb von Clubs und Diskotheken im Freien ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • maximal 250 Personen (vollständig Geimpfte/Genesene zählen nicht mit)
  • Negativtestnachweis für alle nicht vollständig Geimpften/Genesenen
  • sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit

Beherbergung und Tourismus

  • Übernachtungen sind mit voller gastronomischer Versorgung möglich. Ein Negativtest ist erforderlich.
  • Busreisen sind mit Negativtest auf eine Kapazitätsbegrenzung von 60 Prozent begrenzt, falls nicht ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen oder alle medizinische Masken tragen. Wenn alle Teilnehmer einer Busreise aus Regionen der Inzidenzstufe 1 kommen, entfällt dort die Kapazitätsbegrenzung.
  • Auf Campingplätzen ist das Übernachten in Zelten möglich

Messen und Märkte

  • Messen und Ausstellungen sind mit einer Begrenzung auf einen Besucher pro 7 Quadratmeter der für Besucher zugänglichen Fläche sowie eines der Unteren Gesundheitsbehörde vorab vorzulegenden Hygienekonzeptes zulässig. In geschlossenen Räumen ist ein Negativtest erforderlich.
  • Für Jahr- und Spezialmärkte besteht keine Testpflicht. Mit Negativtest sind auch Kirmeselemente möglich.

Allgemein gilt:
Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt.
Als vollständig geimpft gilt auch ein Genesener mit einer Impfdosis.
Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen sowie Arbeitgeber- und Schultestungen mit entsprechendem Nachweis gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Übersicht über die Schnellteststellen im Rhein-Kreis Neuss ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest verfügbar. Selbsttests sind nicht zulässig. Kinder bis zum Schuleintritt sind von einer Testerfordernis ausgenommen.
Sowohl für Genesene als auch für Geimpfte haben die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln wie das Tragen einer Maske oder Einhalten von Abständen weiterhin Bestand.

Einfache und besondere Rückverfolgbarkeit
Im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus müssen den Gesundheitsbehörden Kontaktdaten von Personen, mit denen man zusammengetroffen ist, benannt werden können. Damit diese Kontakte rückverfolgt werden können, müssen Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleiter, Betriebsinhaber etc. alle anwesenden Personen mit Namen, Adresse, Telefonnummer und ggfls. Zeitraum des Aufenthalts mit deren Einverständnis schriftlich erfassen und die Daten für vier Wochen sicher aufbewahren. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten. Hierbei handelt es sich um die „einfache Rückverfolgbarkeit“.
Die „besondere Rückverfolgbarkeit“ ist gegeben, wenn neben den oben erwähnten Daten noch ein Sitzplan erstellt wird, aus dem hervorgeht, welche Person wo gesessen hat. Es besteht keine Pflicht, einen solchen Sitzplan zu erstellen. Bei bestimmten Veranstaltungen kann aber auf einen Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen verzichtet werden, wenn ein Sitzplan erstellt wird. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist auch der Sitzplan für vier Wochen aufzubewahren.

Zuordnung der Inzidenzstufen:
Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht für Kreise und kreisfreie Städte Regelungen in vier Inzidenzstufen vor.

  • Die Inzidenzstufe 0 greift bei einer dauerhaften 7-Tages-Inzidenz unter 10.
  • Die Inzidenzstufe 1 gilt, wenn der Wert dauerhaft bei höchstens 35 liegt.
  • Die Inzidenzstufe 2 greift, bei einer Inzidenz über 35, aber höchstens 50 liegt.
  • Die Inzidenzstufe 3 bei über 50.

Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Abweichend davon erfolgt die Zuordnung beim Übergang von der Inzidenzstufe 0 zur Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Grenzwert an acht aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.

Einen Überblick über die Regelungen in NRW finden Sie unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw

Weitere Informationen unter www.grevenbroich.de/coronavirus

Quellverweis: www.grevenbroich.de

https://www.grevenbroich.de/detail/news/1830-grevenbroich-in-inzidenzstufe-1-ab-dem-24072021/

Hier kann man den Originalbeitrag lesen.