Soziales
| 27.07.2021
Der Rhein-Kreis Neuss weist darauf hin, dass sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder geändert haben. So ist jetzt unter anderem die Gewährung eines sogenannten Freizeitbonus für bedürftige Jungen und Mädchen in Höhe von einmalig 100 Euro geregelt.
Kinder und Jugendliche, die im August 2021 zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem Sozialgesetzbuch XII oder nach dem Wohngeldgesetz gehören, können einen entsprechenden Antrag stellen. Jungen und Mädchen, für die der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird, erhalten den Freizeitbonus antragslos ausgezahlt.
Die Einmalzahlung wird bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen berücksichtigt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat klargestellt, dass ein formloser Antrag ausreicht. Der Kinderfreizeitbonus wird für den Monat August 2021 gezahlt, sofern dann ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht. Die Familienkasse hat ein entsprechendes Antragsformular auf ihrer Internetseite veröffentlicht: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus.
Quellverweis: https://www.rhein-kreis-neuss.de/de/verwaltung-politik/nachrichten/pressemeldungen-aus-dem-jahr-2021/rhein-kreis-neuss-beduerftige-kinder-koennen-jetzt-einen-freizeitbonus-bekommen/
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