Wer beim Stichwort „Umtausch“ spontan daran denkt, etwas in den Laden zurückzubringen, weil es nicht gefällt, muss umdenken: Auch beim Führerschein wird es eine Umtauschwelle geben. Denn die alten grauen oder rosa „Lappen“ bekommen nun – wie bei nach 2013 ausgestellten Führerscheinen bereits praktiziert – auch ein „Ablaufdatum“: Aufgrund einer EU-Verordnung sind diese dann ebenfalls nur noch 15 Jahre gültig. Und müssen umgetauscht werden. Gestaffelt nach Geburtsjahrgängen läuft dafür die Frist: Bis 19. Januar 2022 muss vorstellig werden, wer zwischen 1953 und 1958 geboren ist. Die Babyboomer-Jahrgänge zwischen 1959 und 1964 müssen sich in 2022 sputen – für diese ist der 19. Januar 2023 Umtausch-Stichtag. Betroffen sind nicht nur Auto-Führerscheine, sondern Fahrerlaubnisse aller Klassen.
Die Verkehrsministerkonferenz hat beschlossen, dass wegen eingeschränkter Öffnungszeiten der Ämter in der Corona-Pandemie keine Geldbuße droht, wenn jemand seinen Führerschein nicht fristgerecht umgetauscht hat. Das soll bis 19. Juli 2022 gelten.
Wer bei einer Kontrolle seinen abgelaufenen Papier-Führerschein vorzeigt, soll sechs Monate Zeit haben, einen gültigen EU-Kartenführerschein nachzureichen.
Die Umtauschstaffel nach dem Geburtsjahr gilt nur für vor oder am 31. Dezember 1998 ausgestellte Führerscheine. Bei nach oder am 1. Januar 1999 datierten Lappen wird nach dem Ausstellungsjahr gestaffelt. Für diese beginnt die Umtauschpflicht ab Januar 2026 und endet dann am 19. Januar 2033 für zwischen 2012 und dem 18. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine.
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. Zum Umtausch braucht es – neben dem Termin bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz – verschiedene Dokumente: den alten Führerschein, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Größe 45×35 Millimeter, Hochformat, Frontalaufnahme). Zur Erinnerung darf der alte „entwertete“ Führerschein behalten werden. Der Lappentausch in der örtlichen Führerscheinstelle kostet rund 25 Euro.
Der Umtausch ist verpflichtend: Wer weiter mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt und die Frist verstreichen lässt, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro.
Der neue Führerschein ist für 15 Jahre gültig. Die Neuregelung geht auf eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung aus dem Jahr 2019 zurück, mit der die dritte EU-Führerscheinrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Darin ist festgelegt, dass alle seit dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine nur noch 15 Jahre gültig sind und danach neu beantragt werden müssen. Für alle anderen Führerscheine, die bereits im Umlauf waren, wurde eine Umtauschpflicht innerhalb von 20 Jahren (bis 19. Januar 2033) festgeschrieben. Mehr Schutz vor Fälschungen sowie die Vereinheitlichung der über 100 verschiedenen Führerscheindokumente in der EU sind hierbei das Ziel.
Beim Schaffner nach dem Einsteigen eine Fahrkarte kaufen – dieser Plan führt ab 1. Januar 2022 aufs „Abstellgleis“. Denn beim Zugpersonal gibt es dann keine Tickets mehr. Bisher können Papierfahrkarten im ICE oder Intercity auch nachträglich – gegen einen Aufpreis von 17 Euro – noch bei der Zug-Crew gelöst werden.
Ausgenommen vom Verkaufsstopp sind ab 2022 nur noch Schwerbehinderte. Sie sollen auch weiterhin ihre Tickets beim Zugpersonal bekommen und dann im Nachgang eine Rechnung erhalten. Für alle anderen gilt: Wer ab 1. Januar 2022 ohne Fahrkarte in einen Fernverkehrszug steigt, muss richtig tief in die Tasche greifen. Laut Gesetz wird der doppelte Fahrpreis fällig, mindestens allerdings 60 Euro. Im Extremfall kann die DB also den doppelten Flexpreis für die gesamte Zugverbindung in Rechnung stellen – mit 250 bis 300 Euro kann das erhöhte Beförderungsentgelt bisweilen doppelt oder dreifach so hoch sein wie ein vorab gekauftes Sparpreis-Ticket mit Zugbindung.
Nach Abfahrt können digitale Tickets nach wie vor noch über die DB-App oder die Bahnwebsite gebucht werden. Dabei gilt eine Frist von zehn Minuten nach Abfahrt (auch bei Verspätung).
Der Stopp an der Zapfsäule wird ab 1. Januar 2022 teurer: Der Zuschlag bei Benzin steigt auf 8,5 Cent pro Liter, für Diesel werden es 9,5 Cent pro Liter sein, auf die sich Autofahrende einstellen müssen. Dieser Aufschlag resultiert aus der Anfang 2021 eingeführten CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe, die jährlich angehoben wird. Bisher wurden für Benzin 7 Cent und für Diesel 8 Cent fällig. Der anfangs festgelegte CO2-Preis (Kohlenstoffdioxid-Abgabe) auf die Emission von Kohlendioxid in Höhe von 25 Euro steigt im Jahr 2022 auf 30 Euro pro Tonne CO2. Die Kosten geben Mineralölkonzerne üblicherweise über den Preis an der Tankstelle weiter. Ziel ist es, die klimaschädigenden Auswirkungen beim Ausstoß dieses Gases – wie die globale Erwärmung oder die Versauerung der Meere – mithilfe eines höheren Kohlenstoffpreises zu verringern. Bemessungsgrundlage der Kohlenstoffdioxid-Steuer sind die CO2-Emissionen, die bei der Verbrennung fossiler Energieträger entstehen.
Als Ausgleich für die Mehrbelastungen wurde die Pendlerpauschale für die einfache Wegstrecke pro Arbeitstag von bisher 30 Cent auf 35 Cent pro Kilometer (ab dem 21. Kilometer) zum 1. Januar 2021 erhöht. Diese wird dann bei der ab Anfang 2022 abzugebenden Steuererklärung fürs Jahr 2021 berücksichtigt.
Weiter auf Grün werden die Zeichen voraussichtlich für E-Auto-Interessenten stehen: Die zunächst bis Ende 2021 befristete Innovationsprämie – eine zusätzliche staatliche Förderung, um den Kauf elektrischer Pkw anzuschieben – soll nach den Verabredungen im Koalitionsvertrag bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
Sie war im Juli 2020 als Ergänzung des sogenannten Umweltbonus, einem gemeinsamen Beitrag von Bundesregierung und Industrie, um Anreize für den Kauf elektrisch betriebener Fahrzeuge zu setzen – als zusätzliche Finanzspritze auf den Weg gebracht worden. Je nach Fahrzeug sind dabei bis zu 3.000 Euro extra drin – neben dem Umweltbonus von bis zu 6.000 Euro. Reine E-Autos bekommen damit eine Förderung von bis zu 9.000 Euro (bei einem Basis-Listenpreis von bis 40.000 Euro, über 40.000 Euro bis 65.000 Euro sind es 7.500 Euro).
Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien ist vorgesehen, dass die Innovationsprämie nach der bisherigen Regelung weitergezahlt wird. An den hierfür kurzfristig notwendigen Weichenstellungen, um die Förderung in 2022 nach der Amtsübergabe an die neue Bundesregierung weiterführen zu können, wird im Bundeswirtschaftsministerium derzeit gearbeitet.
Der Umweltbonus läuft nach aktuellem Stand 2025 aus.
Plug-In-Hybride: Förderung nur noch bei höherer Reichweite
Auch beim Kauf von Plug-In-Hybriden – also Fahrzeugen, bei denen der Antrieb mit Elektromotor bei Bedarf von einem Verbrennungsmotor unterstützt wird und die von außen aufgeladen werden können – winken Umweltbonus und Innovationsprämie als Zuschuss (bei einem Basis-Listenpreis von bis zu 40.000 Euro sind das 6.750 Euro, über 40.000 Euro bis 65.000 Euro sind es 5.625 Euro).
Die Förderung ist aber an Regularien geknüpft: Aus dem Fördertopf lässt sich nur zapfen, wenn Plug-In-Hybride höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer emittieren oder bis Ende 2021 eine rein elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern haben. Ab 2022 sind Plug-In-Hybride nur noch förderfähig, wenn mit einer Mindestreichweite von 60 Kilometern punkten. Ab dem 1. August 2023 soll diese bei 80 Kilometern liegen.
Ob reines E-Auto oder Plug-In: Stichtag, ob das neue Auto noch gefördert wird, ist der Tag der Antragstellung, nicht der Bestellung. Die Antragstellung und Förderung erfolgt in einem Online-Verfahren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Und: Die Richtlinie zum Umweltbonus gewährt keinen Rechtsanspruch auf Zuwendung. Die erforderlichen Haushaltsmittel müssen noch zur Verfügung stehen. Es gilt das „Windhundprinzip” – wenn der Fördertopf leer ist, gibt es auch kein Geld mehr.
Der VRR erhöht zum Jahreswechsel die Preise um 1,7 Prozent. Im VRS beläuft sich die Preiserhöhung auf durchschnittlich 1,5 Prozent. Betroffen sind jedoch nur bestimmte Tickets, nicht alle werden teurer. Der Westfalentarif wurde bereits zum 1. August 2021 angepasst. Der Aachener Verkehrsverbund passt seine Preise erst zum 1. Juli 2022 um 1,67 Prozent an. Fahrgäste können bereits zu niedrigeren Preisen erworbene Tickets während einer Übergangszeit von drei Monaten noch zur Fahrt nutzen. Danach sind sie nicht mehr gültig, können bei den Verkehrsunternehmen aber noch umgetauscht werden.
Die bundesweite Ladesäulenverordnung, die das Laden von Elektrofahrzeugen regelt, wird zum 1. Januar 2022 angepasst. Verbraucher:innen können in Zukunft, neben der Bargeldzahlung, mit Debit- und Kreditkarten ihre Rechnung an der Ladesäule zahlen. Laut Gesetzgebung haben Anbieter bis Mitte 2023 Zeit, entsprechende Bezahlsysteme zu entwickeln und zuzulassen. Betreiber von Ladestromsäulen müssen damit sicherstellen, dass sich am Ladepunkt oder in unmittelbarer Nähe der bargeldlose Zahlungsvorgang abwickeln lässt und mindestens kontaktlose Systeme zum Vorhalten einer Debit- und Kredikarte den Zahlvorgang ermöglichen. Bestehende Ladesäulen müssen nicht nachgerüstet werden.
Quellverweis : https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/67255
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