Das Wichtigste in Kürze:

  • Corona-Reisegutscheine sollten die Branche vor einer Pleitewelle schützen.
  • Sie waren bis zum 31. Dezember 2021 gültig.
  • Haben Sie Ihren Gutschein nicht eingelöst, sollte Ihnen das Geld nun automatisch ausgezahlt werden.
  • Falls nicht, können Sie unseren kostenlosen Musterbrief nutzen.

Fiel der Urlaub 2020 wegen der Corona-Pandemie ins Wasser, konnten Reisende bereits gezahltes Geld oder einen staatlich abgesicherten Gutschein des Reiseveranstalters annehmen. Dies sollte die Branche vor einer Pleitewelle schützen. Die Corona-Reisegutscheine waren bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Wurden sie bis dahin nicht eingelöst, muss der Reiseveranstalter die geleisteten Vorauszahlungen spätestens bis Mitte Januar zurückerstatten.

Was ist ein Corona-Reisegutschein?

Bei den Corona-Reisegutscheinen handelt es sich um Gutscheine, die zusätzlich eine staatliche Absicherung im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters beinhalten. Reiseveranstalter konnten diese anstelle einer Erstattung des Reisepreises einer Pauschalreise anbieten, wenn diese vor dem 8. März 2020 gebucht worden und der Reisende oder Reiseveranstalter wegen der COVID-19-Pandemie von dieser zurückgetreten ist. Die Annahme dieser Gutscheine erfolgte auf freiwilliger Basis. Reisen, die nach dem 8. März 2020 gebucht wurden, sind von der Regelung ausgeschlossen. Folgende Angaben müssen die Corona-Gutscheine enthalten:

  • Wert des Reisegutscheins
  • Ausstellung des Gutscheins wegen der COVID-19-Pandemie
  • Gültigkeitsdauer
  • Rückzahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters
  • Zusätzliche staatliche Absicherung des Gutscheins im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters

Wie erhalte ich die Rückerstattung?

Wer seinen Reisegutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat, sollte vom Veranstalter unverzüglich eine Auszahlung erhalten. Es gilt eine Frist von 14 Tagen. Sollte der Veranstalter dieser Pflicht nicht nachkommen, können Betroffene diesen kostenlosen Musterbrief nutzen. Er muss lediglich durch die eigenen Kontaktdaten und die Anschrift des Reiseveranstalters ergänzt werden und kann dann per Einschreiben oder per Fax an den Anbieter geschickt werden.

Erhalte ich den Gesamtwert des Gutscheins zurück?

Die ausgestellten Reisegutscheine umfassen mindestens die bereits durch die Verbraucher:innen geleisteten Vorauszahlungen und müssen ausgezahlt werden. Unter Umständen kann der Gutscheinwert aber auch darüber liegen, da manche Veranstalter als Anreiz einen höheren Gutscheinwert angeboten haben. Denn manche Reiseveranstalter haben ihren Kund:innen einen “Bonus” (zum Beispiel 50 €) angeboten, wenn sie sich für einen Gutschein entscheiden. Ob dieser auch ausgezahlt wird, ist bislang noch unklar.

Quellverweis : https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/68710

www.verbraucherzentrale.nrw

Hier kann man den Originalbeitrag lesen.