Vielen Brautpaaren hat die Pandemie die Planungen für ein rauschendes Fest verdorben. Doch in welchen Fällen kann man von getroffenen Vereinbarungen zurücktreten und sein Geld zurückzufordern?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sie sollten sich stets aktuell erkundigen, welche behördliche Regelung vor Ort gilt.
  • Habe ich Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen? Entscheidend sind die konkreten vertraglichen Regelungen und die Frage, ob die Veranstaltung aufgrund eines behördlichen Verbots nicht stattfinden kann.

Es sollte der schönste Tag ihres Lebens sein: Das Aufgebot war bestellt, die Einladungen an die Hochzeitsgäste verschickt, Location und Catering für die Party reserviert und angezahlt – doch dann kam Corona. Vielen Brautpaaren hat die Pandemie die Planungen für ein rauschendes Fest in diesem Jahr verdorben.

Zu der Enttäuschung über den verpatzten Festtag gesellt sich nun auch noch die bange Frage, ob die Kosten dennoch anfallen. Die Hochzeitspaare, die sich ratsuchend an uns wenden, sind oftmals mit Forderungen von Anbietern konfrontiert, die Stornierungskosten für angemietete Räume oder Event-Locations fordern oder bestenfalls Gutscheine für eine spätere Nutzung anbieten. Ein Angebot, das für abgesagte Hochzeitsfeiern oder ausgefallene Partys zu bestimmten Anlässen für die Betroffenen oft wenig Sinn ergibt.

Weiterhin entscheidend: Ist die Veranstaltung behördlich untersagt?

Kann man in solchen Fällen von den getroffenen Vereinbarungen zurücktreten und sein Geld zurückzufordern? Da die Verfügungen laufend angepasst werden und sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, sollten Sie sich stets aktuell erkundigen, welche Regelung vor Ort gilt.

Ob ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Geldes besteht bzw. ob eine zukünftige Zahlungsverpflichtung entfällt, hängt davon ab, was genau in dem zu Grunde liegenden Vertrag vereinbart wurde. Wer zum Beispiel bei dem Anbieter die “Durchführung einer Hochzeit”, z.B. Überlassung des Hochzeitssaales, Planung der Feier, Bestuhlung, Musik und ähnliches gebucht hat, der kann mit guten Gründen darlegen, dass diese Leistung für den Anbieter unmöglich geworden ist, wenn es ein behördliches Verbot für derartige Veranstaltungen gibt. Die Folge ist dann, dass das Hochzeitspaar im Gegenzug auch nicht (mehr) zur Zahlung verpflichtet ist und bereits gezahltes Geld zurückverlangen kann. Entsprechend darf der Vermieter bei einer Absage auch keine Stornokosten verlangen.

Weil es sich bei privaten Festen wie Hochzeiten oder Geburtstagspartys nicht um eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung handelt, werden diese auch nicht von den Regelungen des Gutscheingesetzes umfasst. Sie müssen bei einer Absage des Festes also auch keinen Gutschein akzeptieren.

Urteil des Landgerichts München

Das Landgericht München I kam in seinem Urteil vom 29. April 2021 (Az.: 29 O 8772/20) allerdings zu dem Ergebnis, dass die Miete für die gebuchten Veranstaltungsräume für eine Hochzeit vom Brautpaar zu zahlen sind, obwohl die Feier aufgrund des gesetzlichen Verbots nicht durchgeführt werden konnte. In diesem Fall bewertete das Gericht den zu Grunde liegenden Vertrag als reinen Mietvertrag über die Anmietung der Veranstaltungsräume. Der Anbieter habe sich daher nur zur Überlassung der Räume verpflichtet. Diese Überlassung sei noch möglich. Auch wenn die Feier selbst aufgrund des behördlichen Verbots nicht durchgeführt werden könne. Dies hat zur Folge, dass auch die geschuldete Miete gezahlt werden müsse. Unerheblich sei dabei, dass im Vertrag der Mietzweck “Die Vermietung erfolgt zum Zwecke einer Hochzeitsfeier” vereinbart war. Die behördliche Schließung aufgrund der Corona-Pandemie führe lediglich dazu, dass der Vertrag angepasst werden könne. Die Parteien müssten daher kooperieren und den Vertrag, zum Beispiel durch die Vereinbarung eines Ersatztermins, anpassen. Erst, wenn eine solche Anpassung unzumutbar wäre, könne ausnahmsweise ein Rücktrittsrecht entstehen.

Das Urteil des LG München ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob eine nächste Instanz diesen Fall genauso bewertet.

Quellverweis : https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/48363

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