Soziales
| 13.01.2022

Was ist eine angemessene Miete? Diese Frage ist für Hartz IV-Empfänger oder im Rahmen der Grundsicherung im Alter von Bedeutung für die Übernahme der Mietkosten durch das Job-Center oder die Sozialämter. Verbindliche Antworten darauf gibt der vom Rhein-Kreis Neuss als Träger der Sozialhilfe 2011 erstmals vorgelegte „grundsicherungsrelevante Mietspiegel“. Nachdem vom Kreis wieder eine komplett neue Analyse der Situation am Wohnungsmarkt in Auftrag gegeben worden war, hat der Kreistag im Dezember einen neuen Mietspiegel mit angepassten Mietobergrenzen verabschiedet, der ab Februar gelten wird.

Neu ist beim grundsicherungsrelevanten Mietspiegel die Erhebungsgrundlage: „Die aktualisierte Auflage beruht ausschließlich auf Angebotsmieten. Mit der neuen Methode greifen wir die aktuelle Rechtsprechung auf, was zur Folge haben wird, dass die Mietobergrenzen ebenso ansteigen werden wie die Sozialleistungen des Kreises“, erläutert Kreisdirektor und Kreissozialdezernent Dirk Brügge. Der erwartete Mehraufwand soll bei 1,2 Millionen Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung liegen. Die Bundesbeteiligung liegt derzeit bei 62,8 Prozent.

Wie Brügge betont, seien im Rhein-Kreis Neuss vor allem aber auch verstärkte Anstrengungen zur Schaffung von neuem Wohnraum erforderlich – besonders im günstigen und mittleren Preissegment. Hierzu soll die Service- und Koordinierungsgesellschaft für preisgünstigen und bezahlbaren Wohnraum im Rhein-Kreis Neuss einen Beitrag leisten, die in diesen Tagen an den Start geht.

Mit der Erhebung der aktuellen Daten zum grundsicherungsrelevanten Mietspiegel hat der Rhein-Kreis Neuss erstmalig das Unternehmen empirica ag aus Bonn beauftragt. Als Datengrundlage dienten anders als bisher ausschließlich Mieten auf dem Wohnungsmarkt verfügbarer Wohnungen. Ausgewertet wurden über 11 600 solcher Angebotsmieten für die Jahre 2019 und 2020, davon rund 1 200 von Wohnungsunternehmen.

Dabei wurde das Kreisgebiet in sechs Vergleichsräume eingeteilt: Meerbusch, Neuss, Kaarst, Dormagen, Grevenbroich/Rommerskirchen und Korschenbroich/Jüchen. Für einen Zwei-Personen-Haushalt zum Beispiel reicht die Spanne der Neufestsetzungen von maximal 689 Euro Bruttokaltmiete in Meerbusch bis 569 Euro in Grevenbroich/Rommerskirchen.

Ein Novum bei der Neuauflage des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels ist auch die Möglichkeit, den unangemessenen Teil einer Bruttokaltmiete durch niedrige Heizkosten zu kompensieren. So kann bei auffallend niedrigen Heizkosten ein Klimabonus gewährt werden. Das heißt, dass hier im Einzelfall auch Bruttokaltmieten, die die Angemessenheitsgrenze überschreiten, dennoch akzeptiert werden können und so besonders umweltfreundliche Immobilien gefördert werden. Mit diesem Konzept wird auch dem Klimaschutz und der Nachhaltigkeit Rechnung getragen.

Quellverweis: https://www.rhein-kreis-neuss.de/de/verwaltung-politik/nachrichten/pressemeldungen-aus-dem-jahr-2022/ab-februar-neue-mietobergrenzen-fuer-die-kostenuebernahme-durch-sozialaemter-und-job-center/

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