Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil gegen Volkswagen gefällt: Wegen der unerlaubten Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen schuldet der Hersteller seinen Kunden Schadensersatz. Das Urteil dürfte sich auf zahlreiche, ähnliche Fälle auswirken – und könnte auch andere Hersteller treffen.
Der Volkswagen-Konzern hat seine Kunden getäuscht und muss bei manipulierten Diesel-Fahrzeugen Schadensersatz zahlen: Mit diesem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. Mai 2020 gibt es jetzt erstmals einen Richterspruch der bisher höchsten Instanz zum Abgasskandal (Aktenzeichen VI 252/19). Das Urteil hat starke Signalwirkung für zahlreiche ähnliche Fälle, in denen VW und weitere Hersteller ihre Kunden getäuscht haben.
Eine wichtige Feststellung aus dem aktuellen Urteil: Kunden müssen sich nicht mit ihrem Autohändler über die Fahrzeuge streiten. Stattdessen ist wegen der systematischen Täuschung mit Abschalteinrichtungen der Hersteller selbst verantwortlich. Er habe seine Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, wie der BGH nun befand. Die Folge: Kunden haben Anspruch auf Schadensersatz direkt beim Hersteller und müssen nicht gegen einzelne Autohäuser vor Gericht ziehen.
Für Käufer solcher Fahrzeuge bedeutet das:
- Sie können Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises direkt beim Hersteller verlangen.
- Sie müssen sich dann aber im Gegenzug den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Konkret bedeutet das: Sie zahlen für mit dem Auto gefahrene Kilometer.
- Und Sie müssen dem Hersteller das Fahrzeug zur Verfügung stellen.
Weil der VW-Skandal im Jahr 2015 öffentlich bzw. im Jahr 2016 vielen Autobesitzern durch Schreiben des Kraftfahrtbundesamts konkret für ihr Fahrzeug bekannt geworden ist, sind viele Fälle inzwischen womöglich verjährt. Wer also noch nicht aktiv geworden ist, für den sind die oben beschriebenen Ansprüche oftmals leider nicht mehr möglich. Im Einzelfall kann das aber auch anders aussehen, zumal im Juli noch weitere Verhandlungstermine beim BGH anstehen, bei denen es wohl auch um Fragen der Verjährung gehen wird.
Beachten sollten Sie außerdem immer: Auch wenn Sie das Fahrzeug nun an den Hersteller zurückgeben und Schadensersatz bekommen – Sie müssen anders herum dafür zahlen, dass sie damit einige Jahre gefahren sind. Das wird gegeneinander verrechnet und Sie werden nicht den vollen Kaufpreis zurückerhalten. Und ob die Rechnung für Sie günstig ausgeht, hängt sehr vom Einzelfall ab.
Wir geben einen Überblick über verschiedenen Situationen und eine Einschätzung, was das aktuelle BGH-Urteil für Sie bedeutet:
Sie sind bereits juristisch gegen VW vorgegangen
Wer vor Ende des Jahres 2019 auf eigene Faust den juristischen Weg gegen VW begonnen und noch nicht abgeschlossen hat, für den ist die Verjährung unserer Meinung nach nicht abgelaufen. Sprechen Sie sich nun mit Ihrem Anwalt ab. Ist Ihr Fall ähnlich wie der vor dem BGH verhandelte gelagert, haben Sie nun wohl noch bessere Chancen auf ein positives Urteil.
Es kann außerdem sein, dass der Hersteller nun mit Vergleichsangeboten auf Sie zukommt. Lassen Sie sich unabhängig beraten, ob diese fair sind.
Sie haben sich der Musterklage des vzbv angeschlossen
Wer sich der Musterklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) angeschlossen hat, hatte dieses Jahr zwei Möglichkeiten:
- Sie haben das Vergleichsangebot und damit eine Zahlung von VW bereits angenommen: In diesem Fall haben Sie auf weitere Ansprüche verzichtet und das aktuelle BGH-Urteil gibt Ihnen keine neuen Möglichkeiten. Sie sind durch den Vergleich bereits entschädigt.
- Sie haben das Vergleichsangebot von VW nicht angenommen: In diesem Fall haben Sie die Verjährung für Ihren Fall gehemmt, wenn Sie sich wirksam ins Klageregister eingetragen haben. Sie können nun auf einen Anwalt zugehen und mit diesem besprechen, wie Sie weiter vorgehen. Es ist möglich, dass Sie bei einem ähnlichen Fall wie dem vor dem BGH verhandelten nun auch als individuell Klagender gute Chancen auf ein positives Urteil haben. Die Verjährung ist noch bis mindestens Oktober 2020 gehemmt.
Wir empfehlen zu solchen Rechtsanwaltskanzleien zu gehen, die auf solche Verfahren gegen Autohersteller spezialisiert sind.
Sie sind noch nicht juristisch gegen VW vorgegangen
In vielen Fällen dürften die Ansprüche nach einer gängigen juristischen Ansicht inzwischen leider verjährt sein. Der Abgasskandal bei VW ist erstmals im Jahr 2015 und wohl spätestens im Jahr 2016 mit den Aufforderungsschreiben des Kraftfahrtbundesamts zur Nachrüstung bekannt geworden. Am 31.12.2019 könnten Ansprüche deshalb wohl spätestens verjährt sein. Im Einzelfall kann das aber auch anders aussehen, zumal im Juli noch weitere Verhandlungstermine beim BGH anstehen, bei denen es wohl auch um Fragen der Verjährung gehen wird.
Etwas anderes könnte gelten, wenn es um einen späteren Rückruf geht oder Sie aus anderen Gründen erst später Kenntnis erlangt haben.
Überlegen Sie, ob Sie nun noch Geld und Mühen in ein Verfahren stecken. Wir empfehlen dann in jedem Fall den Gang zu einem Rechtsanwalt, der auf solche Verfahren spezialisiert ist.
Sie haben ein Fahrzeug von einem anderen Hersteller gekauft, bei dem Manipulationen nachgewiesen sind
Auch auf solche Fälle könnte sich das BGH-Urteil positiv auswirken. Die Richter haben grundsätzlich festgestellt, dass bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Hersteller haftet. Das wirkt sich nicht nur auf VW aus. Das Urteil kann aber nicht ohne weiteres auf andere Konstellationen und Hersteller übertragen werden.
Ein Knackpunkt ist auch hier die Frage, wann die Manipulationen bei Ihrem Hersteller bekannt geworden sind. Die Ansprüche verjähren am Ende des dritten Jahres nach diesem Zeitpunkt. Für aufgeflogene Fälle aus dem Jahr 2015 ist das also z.B. am 31.12.2018 der Fall gewesen. Für Fälle aus dem Jahr 2016 sind die Ansprüche am 31.12.2019 verjährt.
Haben Sie aber erst im Jahr 2017 oder später erfahren, dass auch bei Ihrem Fahrzeugtyp Ihres Herstellers Manipulationen nachgewiesen sind, ist Ihr Fall noch nicht verjährt.
Außerdem haben Sie bei Abgasmanipulationen auch kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche gegen den Autohändler. Diese verjähren im Regelfall früher, nämlich zwei Jahre nach Übergabe des Autos.
Sie haben das betroffene Fahrzeug schon weiter verkauft
In dem BGH-Fall hatte der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs geklagt.
Gegen den Hersteller haben Sie unserer Ansicht nach aber auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn Sie das Fahrzeug bereits weiter verkauft haben. Dieser Schadensersatz bezieht sich dann auf den Minderwert des Fahrzeugs. Er kann also deutlich niedriger ausfallen als dann, wenn Sie das Fahrzeug zurückgeben.
Es ist dabei stark vom Einzelfall abhängig und davon, ob der Fahrzeug-Hersteller das ebenso sieht oder ob er sich juristisch gegen die Ansprüche wehrt. Beachten Sie außerdem, dass auch solche Ansprüche inzwischen verjährt sein könnten.
Sollten Sie nun aktiv werden wollen, empfehlen wir in jedem Fall den Gang zu einem Rechtsanwalt, der auf solche Verfahren spezialisiert ist.
Sie möchten das Auto behalten
Wenn Sie das Auto mit der Abgasmanipulation behalten wollen, haben Sie unserer Ansicht nach auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Schadensersatz bezieht sich dann auf den Minderwert des Fahrzeugs. Er kann also deutlich niedriger ausfallen als wenn Sie das Fahrzeug zurückgeben.
Es ist außerdem stark vom Einzelfall abhängig und davon, ob der Fahrzeug-Hersteller das ebenso sieht oder ob er sich juristisch gegen die Ansprüche wehrt. Beachten Sie außerdem, dass auch solche Ansprüche inzwischen verjährt sein könnten.
Sollten Sie nun aktiv werden wollen, empfehlen wir in jedem Fall den Gang zu einem Rechtsanwalt, der auf solche Verfahren spezialisiert ist.
Welchen Einfluss hat es, wenn ein Softwareupdate bei meinem Fahrzeug stattgefunden hat?
Der BGH hat im Urteil vom 25. Mai 2020 klargestellt, dass ein nach dem Kauf aufgespieltes Software-Update nichts am Schadensersatzanspruch des Käufers ändert. Entscheidend sei, dass der Käufer das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wären ihm bei Vertragsschluss die Abgasmanipulationen und die daraus resultierenden Folgen bewusst gewesen.
Bislang noch nicht entschieden hat der BGH dagegen die Frage, ob Sie auch noch Ansprüche haben, wenn Sie das Auto als Zweitkäufer erworben haben, nachdem das Software-Update aufgespielt wurde.
Sollten Sie Ansprüche erheben wollen, obwohl das Auto vor dem Kauf ein Softwareupdate erhalten hat, empfehlen wir den Gang zu einem Rechtsanwalt, der auf solche Verfahren gegen Autohersteller spezialisiert ist.
Ausführliche Fragen und Antworten zum Abgasskandal finden Sie übrigens auch in unserem separaten Artikel.
Quellverweis : https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/47999
www.verbraucherzentrale.nrw
Hier kann man den Originalbeitrag lesen.