Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder in diesem Jahr von einer städtischen Grundschule in eine weiterführende Schule wechseln, werden schriftlich über die Anmeldezeiten an der Realschule, den Gymnasien und Gesamtschulen der Stadt Grevenbroich und über die Voraussetzungen zur Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger informiert. Der Anmeldeschein mit der Schulformempfehlung wird zusammen mit den Halbjahreszeugnissen ausgegeben.

Aufgrund der Pandemiesituation stellen sich die Schulen in diesem Jahr auch auf Ihrer Homepage vor. Die Anmeldung an einer weiterführenden Schule ist ausschließlich mit Termin und nur mit einem begleitenden Elternteil möglich. Der offizielle Anmeldevordruck ist von beiden Erziehungsberechtigen zu unterschreiben. Alternativ kann auch eine Einverständniserklärung beigefügt werden.  Einen Anmeldetermin können Sie mit der Schule telefonisch bzw. über die Homepage der jeweiligen Schule vereinbaren. Der Anmeldezeitraum ist von Samstag, 29.01.2022, bis Freitag, 04.02.2022.

Diedrich-Uhlhorn-Realschule
Realschule der Stadt Grevenbroich
Heyerweg 12
41516 Grevenbroich (Wevelinghoven)
Telefon: 02181 / 270 828
Schulleitung: Herr Manfred Rost
www.diedrich-uhlhorn-realschule.de
  • Samstag, 29.01.2022
    09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
  • Montag, 31.01.2022
    09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Dienstag, 01.02.2022
    09:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Erasmus-Gymnasium
Gymnasium der Stadt Grevenbroich
Röntgenstraße 2 – 10
41515 Grevenbroich
Telefon: 02181 / 608 – 9100
Schulleitung: Herr Dr. Michael Collel
www.erasmus.de
  • Samstag, 29.01.2022
    09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Montag, 31.01. bis Freitag, 04.02.2022
    jeweils von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Pascal-Gymnasium
Gymnasium der Stadt Grevenbroich
Schwarzer Weg 1
41515 Grevenbroich
Telefon: 02181 / 62131
Schulleitung: Herr Gerhard Bodewein
www.pascal-gymnasium.de
  • Samstag, 29.01.2022
    09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Montag, 31.01.2022
    10:00 Uhr bis 18:00 Uhr
  • Dienstag, 01.02. bis Donnerstag, 03.02.2022
    jeweils von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr
  • Freitag, 04.02.2022
    10:00 bis 13:00 Uhr
Käthe-Kollwitz-Gesamtschule
Gesamtschule der Stadt Grevenbroich
Hans-Böckler-Straße 19
41515 Grevenbroich (Südstadt)
Telefon: 02181 / 608 – 9160 oder – 9159
Schulleitung: Frau Dagmar Mitze
www.kaethekollwitz.de
  • Samstag, 29.01.2022
    09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
    13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
  • Montag, 31.01.2022
    09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und
    14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
  • Dienstag, 01.02.2022
    09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und
    14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Wilhelm-von-Humboldt-Gesamtschule
Gesamtschule der Stadt Grevenbroich
Hans-Sachs-Straße 30 / 32
41515 Grevenbroich (Orken)
Telefon:  02181 / 608 – 622 oder – 624
Schulleitung: Frau Julia Herzberg
www.humboldt-gesamtschule.de
  • Samstag, 29.01.2022
    09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Montag, 31.01.2022
    09:00 Uhr bis 18:00 Uhr
  • Dienstag, 01.02.2022
    09:00 Uhr bis 16:00 Uhr
  • Mittwoch, 02.02. bis Freitag, 04.02.2022
    nach telefonischer Vereinbarung

Die Anmeldung an der weiterführenden Schule muss persönlich (gemeinsam mit Ihrem Kind) erfolgen. Bitte bringen Sie den von der Grundschule ausgestellten Anmeldeschein (den sie mit der Zeugnisausgabe erhalten), das Halbjahreszeugnis, einen Masernimpfschutz-Nachweis, die Geburtsurkunde und ggf. das Gerichtsurteil zum Sorgerecht mit.

Der Anmeldeschein enthält die persönlichen Daten Ihres Kindes und die Empfehlung für die weitere Schulform. Er ist nur gültig mit der Originalunterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters und dem Originalschulsiegel oder Schulstempel. Der Anmeldeschein muss bei Anmeldung des Kindes an der weiterführenden Schule abgegeben werden.

Aufnahmebestätigung
Der Anmeldeschein – ergänzt um die Aufnahmebestätigung Ihres Kindes – wird Ihnen von der weiterführenden Schule zurückgegeben, sobald die entsprechende Aufnahmeentscheidung getroffen ist.

Nichtaufnahme
Sollte eine Aufnahme an der gewünschten Schule nicht möglich sein, erhalten Sie den Anmeldeschein ohne Bestätigungsvermerk zurück. In diesem Fall müssen Sie Ihr Kind dann kurzfristig an einer anderen Schule anmelden.

Übernahme von Schülerfahrkosten
Die nachstehende Kurzinformation gibt einen Überblick darüber, unter welchen Voraussetzungen notwendig entstehende Schülerfahrkosten vom Schulträger Stadt Grevenbroich übernommen werden können.

Der Schulträger (Stadt Grevenbroich) trägt unter bestimmten Voraussetzungen die notwendigen Schülerfahrkosten für die wirtschaftlichste Beförderungsart. Die gesetzliche Grundlage bildet die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung) vom 16. April 2005, in der zuletzt gültigen Fassung. Die Vorschriften können im Fachbereich Schulen der Stadt Grevenbroich eingesehen werden.

Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung.

Eine Fahrkostenübernahme für Schülerinnen und Schüler ist nach der Schülerfahrkostenverordnung möglich, wenn nachstehende Entfernungsgrenzen zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule des gewählten Schultyps (kürzester Fußweg) überschritten werden:

Primarstufe (Klassen 1 – 4) mehr als 2,0 km
Sekundarstufe  I an Haupt-, Real- und Gesamtschulen mehr  als  3,5  km
sowie Sekundarstufe II – Klasse 10 – an Gymnasien
(Klassen 5 – 10)
Sekundarstufe II an Gymnasien
(Klassen 11 – 12)
mehr  als  5,0  km
Sekundarstufe II an Gesamtschulen
(Klassen 11 – 13)
mehr  als  5,0  km

Liegt der Schulweg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Schultyps unter der maßgeblichen Entfernungsgrenze, ist eine Fahrkostenübernahme nur dann möglich, wenn

a) der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler aller Klassen / Jahrgangsstufen ungeeignet ist,

b) die Schülerinnen und Schüler aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer körperlichen Behinderung für eine Dauer von mehr als acht Wochen zwingend auf die Benutzung eines Verkehrsmittels angewiesen sind. In diesen Fällen ist ein ärztliches Zeugnis, in besonderen Zweifelsfällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten, vorzulegen.

Schülerfahrkosten werden bis zu einem Höchstbetrag von 100,00 € monatlich übernommen. Diese Höchstgrenze gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler und Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf.

Der Schulträger trägt unter den vorgenannten Bedingungen nur die notwendig entstehenden Schülerfahrkosten. Notwendige Schülerfahrkosten sind in der Regel die Kosten, die für die Schülerfahrkarte des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR), das Schoko-Ticket, entstehen.

Sofern kein Schülerspezialverkehr eingerichtet ist, erhalten alle anspruchsberechtigten (s.o.) Schülerinnen und Schüler auf Antrag eine Fahrkarte, die zur Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Bereich des Verkehrsverbundes VRR berechtigt. Sie hat ohne Begrenzung auf die Unterrichtszeiten, also auch an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien, Gültigkeit im gesamten Bereich des VRR. Durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Schülerfahrkarte entfällt jeder weitere Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten im Zusammenhang mit dem Besuch allgemeinbildender Schulen im Bereich des VRR. Dies gilt auch dann, wenn von der Schülerin / dem Schüler private Fahrzeuge eingesetzt werden.

Die Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte zahlen für das Schoko-Ticket per Einzugsermächtigung einen monatlichen Eigenanteil an das Verkehrsunternehmen. Die Eigenanteile betragen derzeit:

für volljährige Schülerinnen / Schüler 14,00  €
für das erste minderjährige Kind 14,00  €
für das zweite minderjährige Kind 7,00  €
ab dem dritten minderjährigen, schulpflichtigen Kind entfällt der Eigenanteil
für Empfänger von Arbeitslosengeld II gibt es keine Ermäßigung es gilt vorstehende Regelung
nur mit Nachweis: für Empfänger von Leistungen gemäß  SGB XII entfällt der Eigenanteil

Rechtsgrundlage zur Erhebung der Eigenanteile ist § 2 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung.

Alle Änderungen, die für die Übernahme von Schülerfahrkosten Bedeutung haben (Schulwechsel, Schulentlassung, Wohnungswechsel, Änderung der Bankverbindung, Fortfall der Geschwisterermäßigung oder des Bezuges von Leistungen nach SGB XII), müssen dem Fachbereich Schulen unverzüglich mitgeteilt werden.

Eine Kündigung des Schoko-Ticket-Vertrages müssen die Erziehungsberechtigten selbst dem Verkehrsunternehmen gegenüber aussprechen. Sofern die Anspruchsberechtigung nicht mehr besteht, ist die Chip-Karte nach Ablauf des Vertrages innerhalb von acht Tagen an das zuständige Verkehrsunternehmen zurück zu senden.

Die Schoko-Tickets sind auch für ein Betriebspraktikum zu nutzen. Der Praktikumsbetrieb sollte deshalb innerhalb des Geltungsbereiches des VRR liegen. Befindet sich der Praktikumsbetrieb außerhalb des VRR-Gebietes oder die Schülerin / der Schüler besitzt kein Schoko-Ticket, trägt der Schulträger bei Anspruchsberechtigung die Fahrkosten bis zu einer Entfernung von 25 km, alternativ maximal die Kosten für einen Fahrausweis der Preisstufe B des VRR-Tarifes. Darüber hinaus entstehende Fahrkosten tragen die Erziehungsberechtigten.

Für Schülerinnen und Schüler ohne Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten durch den Schulträger besteht die Möglichkeit zum Erwerb eines Schoko-Tickets für Selbstzahler. Die Kosten betragen  bei einem 12-Monats-Abonnement derzeit pro Monat 38,00 €.

Nehmen sog. Selbstzahler an einem Praktikum teil, können die hierfür anfallenden Kosten anteilig erstattet werden, wenn die nach der Schülerfahrkostenverordnung zugemutete Entfernungsgrenze (s. Fahrkostenübernahme) von der Wohnung zum Praktikumsbetrieb überschritten wird.

Informationen zum Schülerspezialverkehr
Sofern der Schulträger aus wirtschaftlichen Gründen entschieden hat, dass Schüler unter den vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen einen von der Stadt Grevenbroich eingerichteten Schülerspezialverkehr benutzen, erhalten sie zu Beginn eines jeden Schuljahres vom Schulträger eine Berechtigungskarte für die kostenlose Benutzung des Schulbusses, der zwischen ihrem Wohnort und der Schule eingesetzt ist. Eine darüber hinaus gehende Übernahme der Fahrkosten für den Schulbesuch ist ausgeschlossen (z.B. bei späterem Unterrichtsbeginn oder früherem Unterrichtsende).

Schülerinnen und Schüler, die den Schülerspezialverkehr benutzen, erhalten kein Schoko-Ticket über den Schulträger.

Zeitaufwand    
Die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder von Bussen des Schülerspezialverkehrs ist dann nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet über drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin / der Schüler überwiegend vor 06:00 Uhr die Wohnung verlassen muss. Wartezeiten in der Schule sind bei der Zeitermittlung nicht berücksichtigungsfähig.

Aktuelle Fahrpläne des Öffentlichen Personennahverkehrs und ggfs. des Schülerspezialverkehrs werden vor Beginn des Schuljahres 2022 / 2023 den Schulen zur Verfügung gestellt.

Für weitere Informationen steht Ihnen der Fachbereich Schulen der Stadt Grevenbroich gerne zur Verfügung (Tel.: 02181 / 608 – 665 oder 02181 / 608 – 623).

Quellverweis: www.grevenbroich.de

https://www.grevenbroich.de/detail/news/1694-anmeldungen-zu-den-weiterfuehrenden-schulen-der-stadt-grevenbroich-zum-schuljahr-2022-2023/

Hier kann man den Originalbeitrag lesen.