Mit der Februar-Ausgabe der Zeitschrift HÖRZU haben viele Leser:innen eine „Geschenk-Benachrichtigung“ erhalten. Mit dieser können Sie möglicherweise 300 Euro einfordern.
Das Wichtigste in Kürze:
- Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) prüft, ob Verbraucher:innen die Auszahlung eines angepriesenen „Geschenks“ fordern können.
- Werfen Sie die Gewinn-Benachrichtigung nicht weg!
- Melden Sie sich über mfk@vzbv.de beim vzbv.
Die „Geschenk-Benachrichtigung“ aus der Februar-Ausgabe der HÖRZU sieht aus wie ein Brief. Als Absender ist die Verbraucher-Service-Gesellschaft Hamburg mbH angegeben. Der Text erweckt den Eindruck, dass Sie 300 Euro gewonnen haben. Um die 300 Euro zu erhalten, sollen Sie nur bei dem Unternehmen anrufen.
Hinter dem Geschenk verbirgt sich in Wirklichkeit aber ein Reisegutschein, den Sie innerhalb von drei Monaten nach der Gewinnbenachrichtigung einlösen müssen. Wer bei dem Unternehmen anruft, muss mit Angeboten für kostenpflichtige Produkte rechnen. In den Teilnahmebedingungen, die Sie auf der Internetseite des Unternehmens finden können, ist das auch genauso aufgeführt.
Werbeschreiben, die aufgemacht sind wie eine Gewinn-Benachrichtigung sind kein Einzelfall. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie aber die Auszahlung des zugesagten Gewinnes einfordern. Der vzbv prüft nun, ob das in diesem Fall möglich ist.
Haben Sie eine „Geschenk-Benachrichtigung“ in der HÖRZU erhalten?
- Werfen Sie die Benachrichtigung auf keinen Fall weg.
- Senden Sie eine Kopie des Schreibens an das Team Musterfeststellungsklagen unter mfk@vzbv.de.
Sollten sich genügend Verbraucher:innen an den vzbv wenden, plant dieser eine Musterfeststellungsklage. Dadurch wird es für Sie leichter, die Auszahlung vom Unternehmen zu fordern.
Quellverweis : https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/70704
www.verbraucherzentrale.nrw
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