Corona
| 17.03.2022

Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Praxen und ähnlichen Einrichtungen mussten bis zum 15. März ihre Immunisierung nachweisen. So sieht es das Bundes-Infektionsschutzgesetz vor. Um den Arbeitgebern im medizinischen und pflegerischen Bereich die bis zum 30. März vorgeschriebene Meldung von ungeimpften Beschäftigten zu erleichtern, stellt der Rhein-Kreis Neuss ein Formular auf seiner Internetseite zur Verfügung.

Barbara Albrecht, Leiterin des Kreisgesundheitsamtes, betont: „Wir bitten darum, keine Impfnachweise an uns zu senden. Eine Meldung ist nur dann erforderlich, wenn ein Mitarbeiter keinen Impfnachweis vorlegen kann oder wenn Zweifel am Impfnachweis oder am Attest bestehen.“ Bei allen gemeldeten Fällen prüft das Kreisgesundheitsamt bis spätestens zum 15. Juni, ob Betretungs- oder Beschäftigungsverbote für die betroffenen Mitarbeiter erforderlich sind. Bis zu einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung darf der Mitarbeiter zunächst weiterarbeiten.

Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen mussten ihren Impfnachweis bis zum 15. März beim Arbeitgeber vorlegen – oder im Einzelfall ein aussagekräftiges ärztliches Attest, falls auf Grund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung nicht möglich war. Diese Regelung gilt auch für alle weiteren Heil- und Hilfsberufe sowie für alle Pflege- und Gesundheitsfachberufe.

Für Menschen, die bislang noch nicht geimpft sind, gibt es weiterhin die Impfangebote des Rhein-Kreises Neuss: im Impfzentrum an der Hellersbergstraße 2-4 in Neuss sowie bei den mobilen Impfangeboten. Alle Impftermine finden sich unter dem Link www.rhein-kreis-neuss.de/coronaimpfung.

Der Rhein-Kreis Neuss stellt alle Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sowie das Meldeformular unter diesem Link zur Verfügung: www.rhein-kreis-neuss.de/impfpflicht.

Quellverweis: https://www.rhein-kreis-neuss.de/de/verwaltung-politik/nachrichten/pressemeldungen-aus-dem-jahr-2022/kreis-bietet-online-formular-arbeitgeber-muessen-ungeimpfte-beschaeftigte-bis-30-maerz-an-das-kreisgesundheitsamt-melden/

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