Ein Wohnhaus auf der Düsseldorfer Straße ist einsturzgefährdet. Ein Hohlraum hat sich darunter gebildet, der Boden ist an einer Stelle eingebrochen. Die Bauaufsicht der Stadt Grevenbroich forderte den Eigentümer auf, den Hohlraum umgehend mit Beton zu verfüllen oder eine andere geeignete Maßnahme zur Wiederherstellung der Standsicherheit zu treffen und damit eine Gefährdungslage abzustellen. Aufgrund der Eilbedürftigkeit wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Beim Ausbleiben der Vollziehung durch den Eigentümer kündigte die Bauaufsicht eine sog. Ersatzvornahme an. Dagegen klagte der Grundstückseigentümer und stellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

Letzteren wies das Oberverwaltungsgericht Münster jetzt in letzter Instanz als unbegründet ab. Das Gericht stellte zudem das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung fest. Während der Zeit des Verfahrens wurde auf Bitte des Gerichts von einer Vollziehung abgesehen. Dieses Hindernis ist jetzt ausgeräumt. Der Hohlraum kann nun auch ohne Mitwirkung des Grundstückseigentümers verfüllt werden. Erst danach können die Arbeiten im Straßenbereich fortgesetzt werden. Wer die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern richtet sich nach den noch ausstehenden endgültigen Feststellungen zur Schadensursache.

Bürgermeister Klaus Krützen sieht damit die Rechtsauffassung der Stadt durch das OVG bestätigt. „Die Sperrung der Düsseldorfer Straße zieht sich seit Monaten hin – zum Ärger der Anwohner und vieler Verkehrsteilnehmer. Das hätte nicht sein müssen, wenn der Grundstückseigentümer von vornherein an einer gütlichen Einigung interessiert gewesen wäre“, so Krützen.

Quellverweis: www.grevenbroich.de

https://www.grevenbroich.de/detail/news/2233-duesseldorfer-strasse-ovg-weist-anwohner-beschwerde-zurueck/

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