Rommerskirchen – Im Hinblick auf die anstehende Kommunalwahl am 14. September 2025 weist die Gemeinde Rommerskirchen auf die geltenden Regelungen zur Wahlplakatierung hin:

Gemäß dem sogenannten Wahlwerbungserlass vom 16. Februar 2022 – einem gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Verkehr sowie des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen – ist die Plakatierung frühestens drei Monate vor dem Wahltag zulässig, also ab dem 14. Juni 2025. Eine Duldung der Wahlwerbung erfolgt bis zwei Wochen nach dem Wahltag, also bis einschließlich 28. September 2025. Anschließend ist die Entfernung sämtlicher Wahlplakate erforderlich.

Vor Beginn der Plakatwerbung sind die zuständigen Behörden – insbesondere die Straßenbaulastträger sowie die Straßenverkehrsbehörde – zu beteiligen. Diese können verkehrssicherheitsrelevante Auflagen festlegen. Die Plakatierung darf weder die Sicherheit noch die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen.

Nicht zulässig ist die Anbringung von Wahlplakaten:

• außerhalb von Ortschaften im Bereich von Kreuzungen, Einmündungen, vor Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven,
• wenn sie Verwechslungen mit Verkehrseinrichtungen hervorrufen könnten oder deren Wirkung beeinträchtigen (z. B. in Form, Farbe, Ort oder Art der Plakatierung).

Die bisher bewährte Praxis in Rommerskirchen sieht vor, dass die Parteien ihre Anträge zur beabsichtigten Wahlwerbung beim Ordnungsamt der Gemeinde Rommerskirchen einreichen. Das Ordnungsamt übernimmt die Koordination mit den beteiligten Stellen und leitet deren Stellungnahmen anschließend an die antragstellenden Parteien weiter.

Im Falle der beabsichtigten Aufstellung von Großflächenplakaten (sogenannte Wesselmänner) wird darum gebeten, Lagepläne mit einzureichen, aus denen die jeweiligen Standorte der Großplakate eindeutig ersichtlich sind.

Für Rückfragen und weiterführende Informationen steht das Ordnungsamt der Gemeinde Rommerskirchen gerne zur Verfügung:

Ordnungsamt Rommerskirchen
Telefon: 02183 800-39
E-Mail: ordnungsamt@rommerskirchen.de

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