Nicht krankenversichert – was tun?

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Gibt es Beitragsermäßigungen bei Pflichtversicherten?

Bei Pflichtversicherten, die in eine gesetzliche Krankenkasse zurückkehren, kann die Nachzahlung auf den so genannten Ruhensbeitrag von rund 72 Euro für 2024 monatlich ermäßigt werden. Der Beitrag wird jedes Jahr geringfügig erhöht. Säumniszuschläge für die verspätete Zahlung erhebt die Krankenkasse nicht.

Die Beitragsermäßigung ist allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. wenn die nicht versicherte Zeit mehr als drei Monate beträgt und
  2. wenn für den rückliegenden Zeitraum keine ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen wurden bzw. man auf die nachträgliche Erstattung von Behandlungskosten aus der nicht versicherten Zeit verzichtet
  3. und wenn man in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert wird.

Sie können sich auch dafür entscheiden, die Beiträge nachzuzahlen und nicht auf den Leistungsanspruch zu verzichten. Dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Behandlungen. Das ergibt aber in der Regel nur dann Sinn, wenn die rückständigen Beiträge geringer sind als die Behandlungskosten und man finanziell in der Lage ist, die Beiträge nachzuzahlen. Achtung: In einem solchem Fall würden dann die nachberechneten Beiträge nicht ermäßigt.

Für den Nacherhebungszeitraum, also die Spanne zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Meldung bei der Krankenkasse, werden die Beiträge, die Sie nachzahlen müssen, ermäßigt.

So errechnet sich der ermäßigte Beitrag:

  • Grundlage ist eine fiktive beitragspflichtige Einnahme in Höhe von zehn Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Diese liegt 2024 bei 3.535 Euro. Sie ändert sich jedes Jahr.
  • Auf dieses fiktive Einkommen zahlen Sie den allgemeinen Krankenkassensatz von 14,6 Prozent, den kassenindividuellen Zusatzbeitrag und den Beitrag für die Pflegeversicherung.

Gut zu wissen: Auf Beitragsforderungen für den Nacherhebungszeitraum müssen Sie keine Säumniszuschläge zahlen.

Betroffene, die freiwillig versicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse werden, müssen die vollen Beiträge, soweit sie nicht verjährt sind, nachzahlen. Beitragsermäßigungen wie bei Pflichtversicherten gibt es hier nicht.

Was passiert, wenn ich mit den Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung in Rückstand gerate?

Wenn Sie Beiträge zur Krankenversicherung nicht bezahlen, kann die Krankenversicherung Ihnen nicht automatisch kündigen.  Sie kann aber die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf ein Minimum einschränken.

Sobald Versicherte mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, werden die Leistungen der Krankenkasse ruhend gestellt. Sie bekommen dann nur noch Behandlungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft bezahlt. Auch Früherkennungsuntersuchungen werden noch übernommen.

Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.  Über dieses Minimum hinaus besteht dann kein weiterer Anspruch auf ärztliche Behandlung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung. Alle anderen Behandlungen müssen Sie dann selbst bezahlen.

Das Ruhen der Leistungen gilt nicht für Familienangehörige, die über die Familienversicherung beitragsfrei versichert sind. Sie können auch zum Arzt gehen, wenn das Ruhen der Leistung für den in Rückstand geratenen Versicherten angeordnet ist.

Den vollen Leistungsumfang erhalten Versicherte erst wieder, wenn

  • alle ausstehenden Schulden beglichen worden sind,
  • eine Ratenzahlung vereinbart worden ist oder
  • wenn eine Hilfebedürftigkeit nach Sozialgesetzbuch (SGB) II oder XII besteht. Entsprechende Leistungen müssen Versicherte beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragen.

Gesetzlich Versicherte, die die angehäuften Schulden nicht auf einmal zurückzahlen können, können mit der Krankenkasse eine Ratenzahlung vereinbaren. Ein Anspruch darauf, dass die Krankenkasse sich auf eine Ratenzahlung einlässt, besteht allerdings nicht.

Ist eine Ratenzahlung wirksam vereinbart, haben Sie wieder Anspruch auf alle Leistungen. Das gilt aber nur, solange die Raten und auch die regelmäßigen Beiträge wieder pünktlich entrichtet werden.

Was passiert, wenn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse endet?

Endet für gesetzlich Versicherte die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, setzt sich seit 2013 die Versicherung automatisch als freiwillige Versicherung fort (§ 188 Abs. 4 SGB V), wenn innerhalb des 1. Monats „Nachlauffrist“ (so genannter nachgehender Leistungsanspruch) keine neue Mitgliedschaft begründet wird.

Durch die Regelung zur Fortsetzung (§ 188 Abs. 4 SGB V) wird sichergestellt, dass Versicherte nicht ohne weitere Absicherung aus der gesetzlichen Krankenversicherung herausfallen können. Den gleichen Zweck erfüllt die Regelung des § 205 Abs. 6 VVG für die private Krankenversicherung.

Die freiwillige Versicherung beginnt automatisch bei der Kasse, bei der Sie zuletzt versichert waren.

Die Beitragseinstufung als freiwillig versichertes Mitglied ist einkommensabhängig. Reagiert man auf die Einkommensanfrage der Krankenkasse nicht und auch nicht auf die weiteren Aufforderungen, dann erfolgt eine Einstufung zum Höchstbeitrag.

Kümmert man sich dann nicht um eine korrekte Einstufung durch Vorlage von Einkommensunterlagen, laufen oftmals erhebliche Beitragsrückstände auf, die zum Ruhen der Leistung führen können.