Seit dem 16. Mai liegt die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Kreis Neuss laut RKI unter dem Schwellenwert von 100. Damit wird die Corona-Bundesnotbremse ab Montag, den 24. Mai, 0.00 Uhr, aufgehoben. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, mit der einige Lockerungen in Kraft treten.
Anstelle der Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes gelten im Rhein-Kreis Neuss ab dem 24. Mai nun wieder die Maßnahmen der Corona-Schutzverordnung NRW. Das bedeutet:
- Die Ausgangsbeschränkung ist aufgehoben.
- Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum: Es sind Treffen von einem Hausstand plus einer Person oder bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten möglich. Kinder unter 14 zählen nicht. Vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.
- Einzelhandel: Alle Geschäfte dürfen öffnen. Geschäfte, die nicht zur Grundversorgung zählen, dürfen eine begrenzte Anzahl an Kunden mit negativem Schnelltest, ohne Terminbuchung, einlassen.
- Gastronomie: Der Betrieb von Außengastronomie ist mit negativem Testergebnis zulässig.
- Sport: Kontaktloser Sport im Freien ist mit bis zu 20 Personen erlaubt. Kontaktsport im Freien in Gruppen ist analog zur Kontaktbeschränkung erlaubt. Auch hierbei gilt: Vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt. Freibäder dürfen zur Sportausübung mit negativem Testergebnis besucht werden (Liegewiesen z.B. bleiben geschossen).
- Freizeit: Kleinere Außeneinrichtungen wie Minigolfanlagen und Kletterparks dürfen öffnen.
- Kultur: Konzerte im Freien dürfen mit maximal 500 Personen mit negativem Testergebnis stattfinden. Museen, Ausstellungen und Ähnliches können mit vorheriger Terminbuchung besucht werden.
- Beherbergung: Private Übernachtungen in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in Hotels sind mit negativem Testergebnis zulässig.
- Körpernahe Dienstleistungen sind unter strengen Auflagen wieder ohne Schnelltest erlaubt. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht oder nicht dauerhaft ein Mund-Nasenschutz getragen werden kann (Gesichtsbehandlungen), sind nur mit negativem Testergebnis zulässig.
- Unverändert gilt die Maskenpflicht z.B. in Geschäften, ÖPNV und Fußgängerzonen. Kindergärten verbleiben im eingeschränkten Regelbetrieb. Schulen verbleiben im Wechselunterricht mit zwei Testungen pro Woche.
- Geschäfte der Grundversorgung bleiben ohne Testvorlage oder Terminbuchung mit eingeschränkter Besucherzahl geöffnet. Dazu zählen der Lebensmitteleinzelhandel, Getränkemärkte, Kioske, Wochenmärkte für Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs, Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkte und Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Blumengeschäfte, Großhandel sowie die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen.
- Allgemein gilt: Genesene, Geimpft-Genesene und Geimpfte sind nach vollständiger Immunisierung den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt.
Eine Übersicht über die in NRW gültigen Corona-Schutzregeln ist im Internet unter www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zu finden.
Weiterführenden Informationen gibt es hier.
(Quelle: Pressemeldung des Rhein-Kreis Neuss)
Quellverweis: www.grevenbroich.de
https://www.grevenbroich.de/detail/news/1773-corona-notbremse-wird-aufgehoben-ab-montag-treten-in-grevenbroich-einige-lockerungen-in-kraf/
Hier kann man den Originalbeitrag lesen.