Seit dem 16. Mai lag die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Kreis Neuss laut RKI unter dem Schwellenwert von 100. Damit wurde die Corona-Bundesnotbremse ab Montag, den 24. Mai, 0.00 Uhr, aufgehoben. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, mit der einige Lockerungen in Kraft treten.

Anstelle der Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes gelten im Rhein-Kreis Neuss seit dem 24. Mai nun wieder die Maßnahmen der Corona-Schutzverordnung NRW. Das bedeutet:

  • Die Ausgangsbeschränkung ist aufgehoben.
  • Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum: Es sind Treffen von einem Hausstand plus einer Person oder bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten möglich. Kinder unter 14 zählen nicht. Vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.
  • Einzelhandel: Alle Geschäfte dürfen öffnen. Geschäfte, die nicht zur Grundversorgung zählen, dürfen eine begrenzte Anzahl an Kunden mit negativem Schnelltest, ohne Terminbuchung, einlassen.
  • Gastronomie: Der Betrieb von Außengastronomie ist zulässig. Sowohl Gäste als auch Mitarbeitende in der Bedienung sind verpflichtet ein negatives Testergebnis vorzulegen. Das Testergebnis darf nicht älter als 48 Stunden sein. Diese Pflicht entfällt, wenn eine vollständige Immunisierung durch Impfung oder Genesung nachgewiesen werden kann. Der Betrieb ist verpflichtet dies beim Betreten des Gastronomiebereiches zu überprüfen. Gäste sind verpflichtet ein amtliches Ausweisdokument mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Es ist eine Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Alle Gäste sind an festen Plätzen zu platzieren. Weiterhin sind die Tische und Stühle so anzuordnen, dass ein Abstand von 1,5 m zwischen den einzelnen Besuchern eingehalten wird. Eine Beschränkung der Öffnungszeiten ist ab der Aufhebung der Corona-Notbremse derzeit nicht vorgesehen. Die weiteren Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen der Corona-Schutzverordnung NRW sind zu befolgen.
  • Sport: Kontaktloser Sport im Freien ist mit bis zu 20 Personen erlaubt. Kontaktsport im Freien in Gruppen ist analog zur Kontaktbeschränkung erlaubt. Auch hierbei gilt: Vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt. Freibäder dürfen zur Sportausübung mit negativem Testergebnis besucht werden (Liegewiesen z.B. bleiben geschossen).
  • Freizeit: Kleinere Außeneinrichtungen wie z.B. Minigolfanlagen dürfen öffnen.
  • Kultur: Konzerte dürfen mit max. 500 Personen unter freiem Himmel, mit Abständen und Hygienekonzept, Negativtest und Kontaktnachverfolgung stattfinden. Museen, Ausstellungen und Ähnliches können mit vorheriger Terminbuchung besucht werden. Das Museum der Niederrheinschen Seele wird dementsprechend ab kommenden Mittwoch wieder für den Publikumsverkehr öffnen.
  • Beherbergung: Private Übernachtungen in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in Hotels sind mit negativem Testergebnis zulässig.
  • Körpernahe Dienstleistungen, wie Friseurleistungen, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren, Piercen und Besuche von Sonnenstudios sind unter strengen Auflagen wieder ohne Schnelltest erlaubt. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht oder nicht dauerhaft ein Mund-Nasenschutz getragen werden kann (z.B. Gesichtsbehandlungen), sind nur mit negativem Testergebnis zulässig. Weitere Informationen zu den Infektionsschutz- und besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen für körpernahe Dienstleistungen sind hier zu finden.
  • Unverändert gilt die Maskenpflicht z.B. in Geschäften, ÖPNV und Fußgängerzonen. Kindergärten verbleiben im eingeschränkten Regelbetrieb. Schulen verbleiben – bis 31.05. – im Wechselunterricht mit zwei Testungen pro Woche. Die Stadtverwaltung Grevenbroich ist nur eingeschränkt und nur nach vorheriger Terminvereinbarung für den Publikumsverkehr geöffnet. Das gilt auch für das Bürgerbüro.
  • Geschäfte der Grundversorgung bleiben ohne Testvorlage oder Terminbuchung mit eingeschränkter Besucherzahl geöffnet. Dazu zählen der Lebensmitteleinzelhandel, Getränkemärkte, Kioske, Wochenmärkte für Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs, Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkte und Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Blumengeschäfte, Großhandel sowie die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen.
  • Allgemein gilt: Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ-getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt.

Eine Übersicht über die in NRW gültigen Corona-Schutzregeln ist im Internet unter www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zu finden.

Weiterführenden Informationen gibt es hier.

(Stand: 25.05.2021, Quelle: u.a. Pressemeldung des Rhein-Kreis Neuss)

Quellverweis: www.grevenbroich.de

https://www.grevenbroich.de/detail/news/1773-corona-notbremse-aufgehoben-in-grevenbroich-treten-einige-lockerungen-in-kraft/

Hier kann man den Originalbeitrag lesen.