Ab morgen, Mittwoch, den 02.06.2021 gelten für Grevenbroich die Regelungen der Inzidenzstufe 2 der Coronaschutzverordnung NRW.

Das bedeutet für Grevenbroich u.a.

  • Kontaktbeschränkung:
    Erlaubt sind im öffentlichen Raum Treffen von einer unbegrenzten Personenzahl aus maximal drei Haushalten. 10 Personen aus einer unbegrenzten Zahl an Haushalten dürfen zusammenkommen, wenn alle einen Negativtest haben. Immunisierte Personen (vollständig Geimpfte und Genesene) dürfen in beiden Fällen zusätzlich teilnehmen. Bei Treffen von ausschließlich vollständig Geimpften oder Genesenen gibt es keine Personenbegrenzung. Bei der Nutzung von Spielplätzen durch Kinder gibt es ebenfalls keine Personenbegrenzung.
  • Private Veranstaltungen (ohne Partys):
    Private Veranstaltungen sind mit Negativtest im Freien mit bis zu 100 und in Innenräumen mit bis zu 50 Gästen zulässig. Partys bleiben untersagt.
  • Kultur:
    Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Bibliotheken und ähnlichen Kultureinrichtungen sowie die Durchführung von Konzerten und Aufführungen in und von Theatern und Konzerthäusern sowie Kinos ist unter den in der Verordnung definierten Voraussetzungen grundsätzlich wieder erlaubt. In Innenräumen und im Freien gilt eine Obergrenze von höchstens 500 Personen. Es sind zwingend ein Sitzplan im Schachbrettmuster sowie ein vorheriger Negativtest erforderlich.
    Das Grefi-Kino im Montanushof wird – so wie die meisten anderen deutschen Kinos – voraussichtlich erst zum 1. Juli wieder den Betrieb aufnehmen.
    Für das Museum der Niederrheinischen Seele entfällt die Terminpflicht. Auch der Besuch der Stadtbücherei ist ohne Termin möglich. Die Vorlage eines Negativtests ist in beiden Einrichtungen nicht erforderlich.
  • Sport:
    Kontaktfreier Außensport ist auf und außerhalb von Sportanlagen ohne Personenbegrenzung erlaubt. Kontaktsport ist im Freien mit bis zu 25 Personen bei Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung und mit Negativtest zulässig. In Innenräumen (inkl. Fitnessstudios) ist kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung und Kontaktsport mit höchstens 12 Personen, jeweils bei Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung und mit Negativtest möglich. Im Freien sind bis zu 1 000 Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) ohne Negativtest, in Innenräumen bis zu 500 Zuschauer mit Negativtest zugelassen, jeweils mit Sitzplan im Schachbrettmuster.
  • Einzelhandel, der nicht zur Grundversorgung zählt:
    Geöffnet ohne Pflicht zur Terminvereinbarung und ohne Negativtest. Erlaubt ist wie in der Grundversorgung ein Kunde pro 10 Quadratmeter.
  • Gastronomie:
    Zulässig ist die Öffnung der Gastronomie im Innen- und Außenbereich mit Platzpflicht. In der Innengastronomie ist zusätzlich ein Negativtest erforderlich. Mindestabstände zwischen Tischen dürfen unterschritten werden, wenn eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert.
  • Freizeit:
    Bäder, Saunen und Indoorspielplätze dürfen mit Personenbegrenzung und Negativtest öffnen. Erlaubt ist weiter die Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen wie Minigolf, ein Negativtest ist erforderlich. Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 50 liegt (Stand 01.06.: 39.9), ist mit Negativtest auch die Öffnung von Freizeitparks möglich.
    Für das Schlossbad in Grevenbroich liegen uns aktuell noch keine neuen Informationen vor.
    Das Wildfreigehege im Bend ist, bis auf den Bereich des Spielplatzes geöffnet. Hier müssen noch kleinere Ausbesserungsarbeiten erfolgen und man will die Pandemie-Entwicklung in der nächsten Woche abwarten.
    Bobbolandia in Grevenbroich plant die Öffnung für den 12 Juni.
  • Die Stadtverwaltung Grevenbroich ist weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung für den Publikumsverkehr geöffnet. Das gilt auch für das Bürgerbüro.

Allgemein gilt:
Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt. Als vollständig geimpft gilt auch ein Genesener mit einer Impfdosis. Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen sowie Arbeitgeber- und Schultestungen mit entsprechendem Nachweis gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Übersicht über die Schnellteststellen im Rhein-Kreis Neuss ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest verfügbar. Selbsttests sind nicht zulässig.
Sowohl für Genesene als auch für Geimpfte haben die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln wie das Tragen einer Maske oder Einhalten von Abständen weiterhin Bestand.

Die Coronaschutzverordnung NRW sieht für Kreise und kreisfreie Städte Regelungen in drei Inzidenzstufen vor. Die Inzidenzstufe 1 gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft bei höchstens 35 liegt. Die Inzidenzstufe 2 greift, wenn der Wert bei über 35, aber höchstens 50 liegt, die Inzidenzstufe 3 bei über 50 bis höchstens 100. Liegt die 7-Tages-Inzidenz über 100, greifen weiterhin die Regelungen der bundesweiten Corona-Notbremse. Die Zuordnung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.

Eine Übersicht über die in NRW gültigen Corona-Schutzregeln ist hier zu finden:  www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw

Die Corona-FAQ des Landes NRW ist unter www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus abrufbar.

Mehr Infos unter grevenbroich.de/coronavirus/ 

Quellverweis: www.grevenbroich.de

https://www.grevenbroich.de/detail/news/1780-weitere-erleichterungen-bei-den-corona-regeln/

Hier kann man den Originalbeitrag lesen.