Ab Freitag, den 11.06.2021 gelten für Grevenbroich die Lockerungen der Stufe 1 der Coronaschutzverordnung NRW.

Das bedeutet u.a.

  • Kontaktbeschränkung:
    Erlaubt sind im öffentlichen Raum Treffen von einer unbegrenzten Personenzahl aus maximal fünf Haushalten. Bis zu 100 Personen aus einer unbegrenzten Zahl an Haushalten dürfen zusammenkommen, wenn alle einen Negativtest haben. Immunisierte Personen (vollständig Geimpfte und Genesene) dürfen in beiden Fällen zusätzlich teilnehmen. Bei Treffen von ausschließlich vollständig Geimpften oder Genesenen gibt es keine Personenbegrenzung. Bei der Nutzung von Spielplätzen durch Kinder gibt es ebenfalls keine Personenbegrenzung.
  • Private Veranstaltungen und Partys:
    Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 250 Gästen, in Innenräumen mit bis zu 100 Gästen jeweils mit Negativtest zulässig.
    Partys sind im Freien mit höchstens 100 Gästen zulässig, im Innenbereich mit höchstens 50 Gästen. Bei Partys ist ein Negativtest erforderlich.
  • Kultur:
    Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Bibliotheken und ähnlichen Kultureinrichtungen sowie die Durchführung von Konzerten und Aufführungen in und von Theatern und Konzerthäusern sowie Kinos ist unter den in der Verordnung definierten Voraussetzungen grundsätzlich wieder erlaubt. In Innenräumen und im Freien gilt eine Obergrenze von höchstens 1 000 Personen. Es sind zwingend ein Sitzplan im Schachbrettmuster sowie ein vorheriger Negativtest erforderlich. Bei weniger als 200 teilnehmenden Personen entfällt die Testpflicht.
    Das grefi-kino im Montanushof wird – so wie die meisten anderen deutschen Kinos – zum 1. Juli wieder den Betrieb aufnehmen.
    Die Villa Erckens – Museum der Niederrheinischen Seele ist wieder geöffnet. Auch Führungen sind wieder möglich.
    Die Stadtbücherei Grevenbroich ist zu den normalen Öffnungszeiten zugänglich.
    Eine Terminvereinbarung oder die Vorlage eines Negativtests ist in beiden Einrichtungen nicht erforderlich.
  • Sport:
    Kontaktfreier Sport ist ohne Personenbegrenzung erlaubt. Kontaktsport ist im Freien und Innenräumen mit bis zu 100 Personen bei Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung erlaubt.
    In Innenräumen (inkl. Fitnessstudios) ist auch bei kontaktfreiem Sport die Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung erforderlich. Da auch die Landesinzidenz seit mindestens 5 Werktagen unter 35 liegt, ist kein Negativtest mehr erforderlich.
    Im Freien sind bis zu 1 000 Zuschauer ohne Negativtest, in Innenräumen bis zu 1 000 Zuschauer mit Negativtest zugelassen. Die Kapazität darf jeweils bis zu 33 Prozent ausgelastet sein und es ist ein Sitzplan im Schachbrettmuster erforderlich.
  • Einzelhandel:
    Geöffnet ohne Pflicht zur Terminvereinbarung und ohne Negativtest. Erlaubt ist ein Kunde pro 10 Quadratmeter. Es gibt keine Unterscheidung mehr zu Geschäften der Grundversorgung.
  • Gastronomie:
    Zulässig ist die Öffnung der Gastronomie im Innen- und Außenbereich mit Platzpflicht. Es ist kein Negativtest mehr erforderlich. Mindestabstände zwischen Tischen dürfen unterschritten werden, wenn eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert.
  • Freizeit:
    Bäder, Saunen und Indoorspielplätze dürfen mit Personenbegrenzung und Negativtest öffnen. In Freibädern entfällt die Testpflicht. Erlaubt ist weiter die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen (z.B. Minigolf) mit Negativtest. Freizeitparks dürfen ebenfalls mit Negativtest öffnen. Die Öffnung von Clubs- und Diskotheken ist im Außenbereich für bis zu 100 Personen mit Negativtest zulässig.
    Das Schlossbad ist seit dem 10.06. wieder eingeschränkt geöffnet. E-Tickets können jeweils ab drei Tage im Voraus unter www.new-baeder.de/shop erworben werden. Ein Kartenverkauf findet aber auch an der Kasse im Bad statt.
    Das Wildfreigehege im Bend ist wieder uneingeschränkt geöffnet.
    Bobbolandia in Grevenbroich öffnet am 19.06.2021. 
  • Maskenpflicht in der Fußgängerzone
    Eine allgemeine Maskenpflicht in der Fußgängerzone besteht nicht mehr. Die entsprechenden Hinweisschilder werden abgebaut.
    Im Rahmen der Regelungen der Coronaschutzverordnung NRW besteht aber weiterhin eine Verpflichtung  zum Tragen einer Alltagsmaske – unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands  – auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich und im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften (auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen).
  • Die Stadtverwaltung Grevenbroich ist weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung für den Publikumsverkehr geöffnet. Das gilt auch für das Bürgerbüro.

Allgemein gilt:

Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt. Als vollständig geimpft gilt auch ein Genesener mit einer Impfdosis. Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen sowie Arbeitgeber- und Schultestungen mit entsprechendem Nachweis gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Übersicht über die Schnellteststellen im Rhein-Kreis Neuss ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest verfügbar. Selbsttests sind nicht zulässig.

Sowohl für Genesene als auch für Geimpfte haben die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln wie das Tragen einer Maske oder Einhalten von Abständen weiterhin Bestand.

Die Coronaschutzverordnung NRW sieht für Kreise und kreisfreie Städte Regelungen in drei Inzidenzstufen vor. Die Inzidenzstufe 1 gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft bei höchstens 35 liegt. Die Inzidenzstufe 2 greift, wenn der Wert bei über 35, aber höchstens 50 liegt, die Inzidenzstufe 3 bei über 50 bis höchstens 100. Liegt die 7-Tages-Inzidenz über 100, greifen weiterhin die Regelungen der bundesweiten Corona-Notbremse. Die Zuordnung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.

Eine Übersicht über die in NRW gültigen Corona-Schutzregeln ist hier zu finden: www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw

Die Corona-FAQ des Landes NRW ist unter www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus abrufbar.

Mehr Infos unter grevenbroich.de/coronavirus/ 

(Stand 10.06.2021)

Quellverweis: www.grevenbroich.de

https://www.grevenbroich.de/detail/news/1786-weitere-erleichterungen-bei-den-corona-regeln-seit-11062021/

Hier kann man den Originalbeitrag lesen.